88.
Die Art der Besteuerung soll in der zukünftigen erweiterten Stadtgemeinde
mit folgenden Ausnahmen gleich sein:
a) Solange in der jetzigen Stadt Gelsenkirchen Schulsozietäten bestehen und
Schulsteuern erhoben werden, sollen diese den Steuerpflichtigen daselbst
auf die von ihnen zu zahlenden Gemeindesteuern angerechnet werden.
b) In der jetzigen Gemeinde Uckendorf erhalten die beiden Kirchengemeinden
Zuschüsse aus der Gemeindekasse, die sich auf 1 Mark für jeden
evangelischen und katholichen Einwohner belaufen. Diese Zuschüsse
sollen auch ferner aus der Stadtkasse gezahlt werden. Dafür sind die
Zuschläge zur Einkommensteuer derjenigen Personen, Gesellschaften usw.,
die nach § 33 des Kommunalabgabengesetzes in der Gemeinde Uckendorf
steuerpflichtig wären, wenn diese selbständig bliebe, um so viel höher zu
belasten, daß dadurch die Ausgabe für die Zuschüsse gedeckt wird.
I) Die in der jetzigen Stadt Gelsenkirchen eingeführte Grundsteuer nach
dem gemeinsamen Werte ist — vorbehaltlich eines anderweitigen Be-
schlusses der künftigen Stadtverordnetenversammlung — für den Bezirk
der Gemeinde Bulmke nicht maßgebend. An ihrer Stelle werden Zu-
schläge zur staatlich veranlagten Grund= und Gebäudesteuer von solcher
Höhe erhoben, wie sie in Gelsenkirchen zur Deckung des Solls der
städtischen Grundsteuer erforderlich sein würden.
64.
Dieser Vertrag wird geschlossen in Kenntnis von den gleichzeitig zwischen
der Stadtgemeinde Gelsenkirchen und den Landgemeinden Bismarck, Hüllen,
Uckendorf geschlossenen Vereinigungsverträgen. Die Landgemeinde Bulmke tritt
denselben damit bei.
10.
Unter dem Vorsitze des Ersten Bürgermeisters Machens wird aus diesem,
den Amtmännern von Eberstein und von Wedelstaedt und den Herren:
1. Direktor Naderhoff,
2. Justizrat Greve,
3. Sanitätsrat Dr. Falckenberg
für Gelsenkirchen,
4. Direktor Leibold,
5. Direktor Großbüning,
(6. Generaldirektor Burgers,
7. Dr. Wilhelms
für Amt Bismarck,
8. Direktor Bingel,
9. Gemeindevorsteher Beckmann
für Amt Uckendorf
eine Kommission gebildet.