Diese Kommission erhält von allen beteiligten Gemeinden den Auftrag und
die Vollmacht:
1. bis zum Inkrafttreten der Vereinigung bindende Übergangsbestimmungen
zu treffen;
2. Beschlüsse der zukünftigen Stadtverordnetenversammlung vorzubereiten;
3. Anderungen der sämtlichen Vereinigungsverträge vorzunehmen, wolche
von der Königlichen Staatsregierung von Aufsichts wegen gefordert
werden;
4. mit den Landgemeinden Schalke und Heßler über auch ihre Vereinigung
mit der Stadt Gelsenkirchen zu verhandeln und nach ergebnisvollem
Verlaufe der Verhandlungen einen Vereinigungsvertrag zu schließen.
Die Kommission ist, wenn ihre Mitglieder nach den Bestimmungen der
Städte- oder Landgemeindeordnung ordnungsmäßig geladen sin5, ohne Rücksicht
auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Gibt ein Kommissionsmitglied
nach seinem Wohnorte dem Ersten Bürgermeister in Gelsenkirchen, dem Aue
mann von Bismarck, dem Amtmann von Uckendorf oder dem Gemeindevorsteher
von Heßler Nachricht von seiner Behinderung) so hat dieser einen Stellvertreter
zu bestimmen und zu laden. Diese Ladung ist an Formen und Fristen nicht
gebunden. Die Kommission faßt ihre Beschlöse nach Stimmenmehrheit.
Das Mandat der Kommission erlischt mit dem Zusammentritte der zu.
künftigen Stadtverordnetenversammlung.
Von jeder Sitzung der Kommission ist unter Angabe der Tagesordnung
dem Herrn Regierungspräsidenten in Arnsberg und dem Herrn Landrat in Gelsen-
kirchen Mitteilung zu machen, damit diese an den Sitzungen teilnehmen oder sich
vertreten lassen können.
Den Gemeinden Bulmke und Hüllen wird der Ausbau einer anbaufähigen,
nur zu einem Teile fertig gestellten Verbindungsstraße mit Wanne im Luge der
Philipp-, Ridder- und Bismarck-Straße bis zur Wanner Gemeindegrenze inner-
halb 8 Jahren garantiert.
11.
Sollte die Vereinigung der Gemeinden noch nicht zum 1. April 1903
stattfinden können, so kann durch Gesetz oder Königliche Verordnung — je nach-
dem die Vereinigung auf dem einen oder anderen Wege zu erfolgen hat — ein
anderer Zeitpunkt für die Vereinigung festgesetzt werden. Geschieht dies, so tritt
überall, wo in diesem Vertrage vom 1. April 1903 die Rede ist, an dessen
Stelle der anderweit festgesetzte Zeitpunkt.
Gelsenkirchen, den 20. November 1902.
(Folgen Unterschriften.)
15°