Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

Diese Kommission erhält von allen beteiligten Gemeinden den Auftrag und 
die Vollmacht: 
1. bis zum Inkrafttreten der Vereinigung bindende Übergangsbestimmungen 
zu treffen; 
2. Beschlüsse der zukünftigen Stadtverordnetenversammlung vorzubereiten; 
3. Anderungen der sämtlichen Vereinigungsverträge vorzunehmen, wolche 
von der Königlichen Staatsregierung von Aufsichts wegen gefordert 
werden; 
4. mit den Landgemeinden Schalke und Heßler über auch ihre Vereinigung 
mit der Stadt Gelsenkirchen zu verhandeln und nach ergebnisvollem 
Verlaufe der Verhandlungen einen Vereinigungsvertrag zu schließen. 
Die Kommission ist, wenn ihre Mitglieder nach den Bestimmungen der 
Städte- oder Landgemeindeordnung ordnungsmäßig geladen sin5, ohne Rücksicht 
auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Gibt ein Kommissionsmitglied 
nach seinem Wohnorte dem Ersten Bürgermeister in Gelsenkirchen, dem Aue 
mann von Bismarck, dem Amtmann von Uckendorf oder dem Gemeindevorsteher 
von Heßler Nachricht von seiner Behinderung) so hat dieser einen Stellvertreter 
zu bestimmen und zu laden. Diese Ladung ist an Formen und Fristen nicht 
gebunden. Die Kommission faßt ihre Beschlöse nach Stimmenmehrheit. 
Das Mandat der Kommission erlischt mit dem Zusammentritte der zu. 
künftigen Stadtverordnetenversammlung. 
Von jeder Sitzung der Kommission ist unter Angabe der Tagesordnung 
dem Herrn Regierungspräsidenten in Arnsberg und dem Herrn Landrat in Gelsen- 
kirchen Mitteilung zu machen, damit diese an den Sitzungen teilnehmen oder sich 
vertreten lassen können. 
Den Gemeinden Bulmke und Hüllen wird der Ausbau einer anbaufähigen, 
nur zu einem Teile fertig gestellten Verbindungsstraße mit Wanne im Luge der 
Philipp-, Ridder- und Bismarck-Straße bis zur Wanner Gemeindegrenze inner- 
halb 8 Jahren garantiert. 
11. 
Sollte die Vereinigung der Gemeinden noch nicht zum 1. April 1903 
stattfinden können, so kann durch Gesetz oder Königliche Verordnung — je nach- 
dem die Vereinigung auf dem einen oder anderen Wege zu erfolgen hat — ein 
anderer Zeitpunkt für die Vereinigung festgesetzt werden. Geschieht dies, so tritt 
überall, wo in diesem Vertrage vom 1. April 1903 die Rede ist, an dessen 
Stelle der anderweit festgesetzte Zeitpunkt. 
Gelsenkirchen, den 20. November 1902. 
(Folgen Unterschriften.) 
  
15°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.