Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

III. 
Dereinigungsvertrag. 
Zwischen der Stadtgemeinde Gelsenkirchen und der Landgemeinde Hüllen wird 
nachstehender Vertrag abgeschlossen. 
81. 
Vom 1. April 1903 ab wird die Landgemeinde Hüllen mit der Stadt— 
gemeinde Gelsenkirchen vereinigt. 
§ 2. 
Mit dem Tage der Vereinigung werden die Aktiva und Passiva beider 
Gemeinden zu einem einheitlichen Ganzen verschmolzen. Stiftungsvermögen bleibt 
jedoch den stiftungsmäßigen Zwecken nach wie vor erhalten. 
83. 
Die für Hüllen erlassenen Ortsstatute, Steuerordnungen, Reglements und 
Polizeiverordnungen bleiben einstweilen in Kraft, bis sie im ordnungsmäßigen 
Wege aufgehoben werden, sofern nicht in diesem Vertrage etwas anderes be- 
stimmt ist. 
84. 
1. Bis zum 1. Januar 1915 bilden die jetzige Stadtgemeinde Gelsen- 
kirchen und die jetzige Landgemeinde Hüllen je einen besonderen Wahlbezirk. Die 
juristischen Personen, welche im Jahre 1902 in mehreren der beteiligten Gemeinden 
Wahlrecht haben, bebalten ihr Wahlrecht in jedem der entsprechenden Wahl- 
bezirke bis zum 1. Januar 1915; bei Bildung der Gemeindewählerlisten der 
einzelnen Bezirke ist der auf die Gesamtstadt entfallende Satz an direkten Staats- 
und Gemeindesteuern einer jeden dieser juristischen Personen nach dem gleichen 
Verhältnisse zu verteilen, nach welchem im Jahre 1902 der damals auf jede 
derselben entfallende Gesamtsatz derselben Steuerarten in den Wählerlisten ver- 
teilt ist. 
2. In jedem Wahlbezirk entfällt für die Zeit bis zum 1. Januar 1909 
auf je 2000 der bei der Personenstandsaufnahme im November 1902 ermittelten 
Einwohner ein Stadtverordneter mit der Maßgabe, daß die über ein Vielfaches 
von 2000 überschießende Einwohnerzahl gleich 2 000 gerechnet wird, wenn sie 
mindestens 1000 betragt, anderenfalls aber unberücksichtigt bleibt.
	        
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