IV.
Dereinigungsvertrag.
Jwischen der Stadtgemmeinde Gelsenkirchen und der Landgemeinde Ückendorf wird
nachstehender Vertrag abgeschlossen:
1.
Vom 1. April 1903 ab wird die Landgemeinde Uckendorf mit der Stadt-
gemeinde Gelsenkirchen vereinigt.
2.
Mit dem Tage der Vereinigung werden die Aktiva und Passiva beider
Gemeinden zu einem einheitlichen Ganzen verschmolzen. Stiftungsvermögen bleibt
jedoch den stiftungsmäßigen Zwecken nach wie vor erhalten.
l 3.
Die für Uckendorf erlassenen Ortsstatute, Steuerordnungen, Reglements
und Polizeiverordnungen bleiben einstweilen in Kraft, bis sie im ordnungsmäßigen
Wege aufgehoben werden, sofern nicht in diesem Vertrage etwas anderes be-
stimint ist.
84.
1. Bis zum 1. Januar 1915 bilden die jetzige Gemeinde Gelsenkirchen
und die jetzige Landgemeinde Uckendorf je einen besonderen Wahlbezirk.
Die juristischen Personen, welche im Jahre 1902 in mehreren der be-
teiligten Gemeinden Wahlrecht haben, behalten ihr Wahlrecht in jedem der ent-
sprechenden Wahlbezirke bis zum 1. Januar 1915;) bei Bildung der Gemeinde-
wählerlisten der einzelnen Bezirke ist der auf die Gesamtstadt entfallende Satz an
direkten Staats= und Gemeindesteuern einer jeden dieser juristischen Personen nach
dem gleichen Verhältnisse zu verteilen, nach welchem im Jahre 1902 der damals
auf jede derselben entfallende Gesamtsatz derselben Steuerarten in den Wähler-
listen verteilt ist.
2. In jedem Wahlbezirk entfällt für die Zeit bis zum 1. Januar 1909
auf je 2000 der bei der Personenstandsaufnahme im November 1902 ermittelten
Einwohner ein Stadtverordneter mit der Maßgabe, daß die über ein Vielfaches
von 2000 überschießende Einwohnerzahl gleich 2•000 gerechnet wird, wenn sie
mindestens 1.000 beträgt, anderenfalls aber unberücksichtigt bleibt.
Gesetz Samml. 1903. (Jr. 16431) 16