lichen Anordnungen hat der Erste Bürgermeister von Gelsenkirchen, für Heßler
im Einvernehmen mit dem Amtmanne des Amtes Schalke zu treffen.
86.
1. Der Crste Bürgermeister Machens in Gelsenkirchen — dessen Wahl-
periode bis zum 1. Mai 1912 läuft — verbleibt an der Spitze der Verwaltung
der erweiterten Stadtgemeinde. Er bezieht ein Gehalt von 15 000 Mark und
freie Dienstwohnung, deren pensionsfähiger Wert auf 1500 Mark festgesetzt
wird. Außerdem bezieht der Erste Bürgermeister Machens eine nicht pensions-
fähige Entschädigung für Repräsentations= und Fuhrkosten innerhalb des Stadt-
bezirkes im Betrage von 3.000 Mark jährlich. Bei seiner Pensionierung kommen
nach dem Stadtverordnetenbeschlusse vom 28. August 1902 außer der im Dienste
der Stadt Gelsenkirchen verbrachten Zeit 6 auswärtige Dienstjahre in Anrechnung.
2. Die zur Zeit der Vereinigung im Dienste der Gemeinde Heßler stehen-
den Beamten sowie die Lehrpersonen gehen von diesem Zeitpunkt an mit ihrem
Diensteinkommen und ihren Ansprüchen auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenver-
sorgung in den Dienst der erweiterten Stadtgemeinde über. Läßt sich in einzelnen
Fällen eine Schädigung ihrer jetzigen Dienststellung nicht vermeiden, so sind Ent-
schädigungen nach billigem Ermessen durch die zukünftige Stadtverordnetenver-
sammlung zu bewilligen.
87.
Der Sitz der städtischen Hauptverwaltung verbleibt in der jetzigen Stadt
Gelsenkirchen.
58.
Die Art der Besteuerung soll in der zukünftigen erweiterten Stadtgemeinde
mit folgenden Ausnahmen gleich sein:
a) Solange in der jetzigen Stadt Gelsenkirchen Schulsozietäten bestehen
und Schulsteuern erhoben werden, sollen diese den Steuerpflichtigen
daselbst auf die von ihnen zu zahlenden Gemeindesteuern angerechnet
werden.
b) In der jetzigen Gemeinde Uckendorf erhalten die beiden Kirchengemeinden
Zuschüsse aus der Gemeindekasse, die sich auf 1 Mark für jeden
evangelischen und katholischen Einwohner belaufen. Diese Zuschüsse
sollen auch ferner aus der Stadtkasse gezablt werden. Dafür sind die
Zuschläge zur Einkommensteuer derjenigen Personen, Gesellschaften usw.,
die nach § 33 des Kommunalabgabengesetzes in der Gemeinde Ucken-
dorf steuerpflichtig wären, wenn sie selbständig bliebe, um so viel höher
zu belasten, daß dadurch die Ausgabe für die Zuschüsse gedeckt wird.
Ic) Die in der jetzigen Stadt Gelsenkirchen eingeführte Grundsteuer nach
dem gemeinen Werte ist — vorbehaltlich eines anderweitigen Beschlusses