Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

der künftigen Stadtverordnetenversammlung — für den Bezirk der 
Gemeinde Heßler nicht maßgebend. An ihrer Stelle werden Zuschläge 
zur staatlich veranlagten Grund= und Gebäudesteuer von solcher Höôhe 
erhoben, wie sie in Gelsenkirchen zur Deckung des Solls der städtischen 
Grundsteuer erforderlich sein würden (siehe jedoch nachstehend unter ch. 
d) Die jetzt in der Gemeinde Heßler Steuerpflichtigen sowie deren Nach- 
kommen und ersten Rechtsnachfolger im Erbgange zahlen bis zum 
1. April 1918 an Kommunalsteuern von der auf den Bezirk der 
Gemeinde Heßler entfallenden Einkommen-, Grund= und Gebäudesteuer 
je 25 Prozent weniger als die übrigen Steuerpflichtigen der erweiterten 
Stadtgemeinde, jedoch höchstens 150 Prozent der Einkommen= und 
170 Prozent der Grund= und Gebäudesteuer und mindestens 140 Prozent 
der Einkommen= und 160 Prozent der Grund= und Gebäudesteuer. 
Belastet die erweiterte Stadtgemeinde die eine oder andere Steuerart 
mit geringeren Steuerzuschlägen, so kommen auch diese niederen Satze 
für den Bezirk Heßler zur Erhebung. 
9. 
Dieser Vertrag wird geschlossen in Kenntnis von den für Bismarck, 
Bulmke, Hüllen und Uckendorf am 20. November 1902, für Schalke am 
5. Dezember zwischen der Stadtgemeinde Gelsenkirchen und den genannten Land- 
gemeinden geschlossenen Vereinigungsverträgen. Die Landgemeinde Heßler tritt 
denselben damit bei. 
10. 
Unter dem Vorsitze des Ersten Bürgermeisters Machens wird aus diesem, 
den Amtmännern Klose, von Eberstein und von Wedelstaedt und 
a) für die Stadt Gelsenkirchen 
Bergwerksdirektor Naderhoff, 
Justizrat Greve, 
Sanitätsrat Dr. Falckenberg, 
hb) für die Gemeinde Uckendorf 
Bergwerksdirektor Bingel, 
Gemeindevorsteher Beckmann, 
c) für die Gemeinden des Amtes Bismarck 
Bergwerksdirektor Leibold, 
Generaldirektor Burgers, 
Direktor Großbüning, 
Gutsbesitzer Dr. Wilbelms, 
d) für die Gemeinde Schalke 
Bergrat Müller, 
Direktor Eichhoff,
	        
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