Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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812. 
Sollte die Vereinigung der Gemeinden noch nicht zum 1. April 1903 
stattfinden können, so kann durch Gesetz oder Königliche Verordnung — je nach- 
dem die Vereinigung auf dem einen oder anderen Wege zu erfolgen hat — ein 
anderer Zeitpunkt für die Vereinigung festgesetzt werden. Geschieht dies, so tritt 
überall, wo in diesem Vertrage vom 1. April 1903 die Rede ist, an dessen 
Stelle der anderweit festgesetzte Zeitpunkt. 
Schalke, den 15. Dezember 1902. 
(Jolgen Unterschriften.) 
  
Jr. 10432.) Allerhöchster Erlaß vom 8. April 1903, betreffend die Errichtung einer Berg- 
werksdirektion in Dortmund. 
Auf Ihren Bericht vom 5. April d. J. bestimme Ich, was folgt: 
Zur Verwaltung der staatlichen Steinkohlenbergwerke in Westfalen wird 
eine Bergwerksdirektion, einstweilen mit dem Sitze in Dortmund, errichtet. 
Diese Direktion untersteht dem Oberbergamt in Dortmund. Ihr Vorsitzender 
soll zur dritten Rangklasse der höheren Provinzialbeamten gehören. Der Geschäfts— 
gang der Direktion wird durch eine von dem Minister für Handel und Gewerbe 
zu erlassende Geschäftsanweisung geregelt. 
Berlin, den 8. April 1903. 
Wilhelm. 
Möller. 
An den Minister für Handel und Gewerbe. 
  
— —— Ô — — 
Nedigiert im Bureau des Staatsministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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