Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

Auch  werden  die  hier  bezeichneten  halben  Kosten  nur  dann  den  Berechtigten
vergütet,  wenn  der  Antrag  auf  Anschluß  innerhalb  eines  Zeitraums  von  3  Jahren
nach  der  Eingemeindung  gestellt  wird.  Mit  den  gesamten  Anlagen  wird  dann
nach  einem  Plane  begonnen.

Den  genannten  Berechtigten  werden  auf  ihren  Wunsch  an  Stelle  der  oben
genannten  Vergütung  der  halben  Kosten  der  Rohranlage  die  tatsächlich  ver—
wendeten  Kosten  für  die  etwa  notwendig  werdende  Tieferlegung  ihrer  Brunnen
zu  drei  Viertel  seitens  der  Stadt  Münster  vergütet.  Letztere  Vergütung  darf  indessen
  den  halben  Betrag  der  Kosten  der  Rohrleitungsanlage  nicht  übersteigen.
Uber  die  Notwendigkeit  der  Tieferlegung  der  Brunnen  und  die  Angemessenheit
der  Kosten  entscheidet  im.  Streitfalle  die  Aufsichtsbehörde  (der  Herr  Regierungspräsident
  zu  Münster)  endgültig.

Von  der  genannten,  aus  3  Sachverständigen  bestehenden  Kommission  ernennt
  die  Stadt  Münster  und  der  Bezirksvorsteher  von  Lamberti  je  einen,  der
dritte  und  Obmann  wird  vom  Herrn  Regierungspräsidenten  von  Münster  ernannt.

Die  Stadt  Münster  ist  verpflichtet,  auf  der  Hammer  Chaussee  einige
Hydranten  anzulegen.

2.

Das  ganze  Vermögen  der  Gemeinde  Lamberti  geht  auf  die  erweiterte  Stadtgemeinde
  Münster  über,)  so  daß  die  erweiterte  Stadtgemeinde  Münster  in  alle
privatrechtlichen  Befugnisse,  Rechte,  Pflichten  der  bisherigen  Stadt  Münster  und
der  bisherigen  Gemeinde  Lamberti  als  deren  Rechtsnachfolgerin  eintritt.  Hierdurch
  werden  jedoch  etwaige  besondere  Bestimmungen  von  Stiftungen  nicht  berührt.

Die  erweiterte  Stadtgemeinde  Münster  übernimmt  auch  die  Polizeibeamten
der  Gemeinde  Lamberti  in  ihren  Dienst,  und  zwar  mit  den  gleichen  Rechten,
als  solche  den  gleichstehenden  Beamten  in  der  Stadt  zustehen.

83.

Dem  Magistrat  der  Stadt  Münster  tritt  ein  unbesoldetes  Magistratsmit—
glied  hinzu.  Das  Mitglied  wird  aus  der  Zahl  der  Einwohner  der  Gemeinde
Lamberti  und  der  in  die  Stadt  Münster  eingemeindeten  Teile  der  Gemeinden
Uberwasser  und  Mauritz  durch  die  Stadtverordnetenversammlung  der  Stadt
Münster  gewählt.  Wählbar  sind  nur  diejenigen,  welche  in  dem  eingemeindeten
-  Grundbesitz  von  mindestens  20  ha  haben.  Das  erste  Mal  findet  die

Wahl  durch  die  vereinigten  Gemeindevertreter  der  Landgemeinden  Lamberti,  Uberwasser
  und  Mauritz  unter  dem  Vorsitze  des  Amtmanns  nach  den  Vorschriften
des  Wahlreglements  zur  Kreisordnung  statt.

Diese  Sonderstellung  des  Bezirkes  Lamberti  dauert  bis  zum  Ablaufe  von
30  Jahren  nach  Abschluß  dieses  Vertrags.

84.

Die  Gemeindevertretung  von  Lamberti  wählt  aus  ihrer  Mitte  zwei  Mit—
glieder  in  die  Stadtverordnetenversammlung  der  Stadt  Münster,  deren  Amtszeit
bis  zur  Ergänzungswahl  der  Stadtverordneten  im  Jahre  1904  dauert.

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