Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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Das hieran anschließende Gebiet zwischen dem Dortmund- 
Emshäfen-Kanal und der Münster-Osnabrücker Eisenbahn wird be- 
grenzt: eine kurze Strecke durch die südöstliche Seite des vorgenannten 
Bahnkörpers und dann durch die nördliche Grenze der Parzellen 
Flur 14 Nr. 277/18, 556/%% 19 und 55 5// 19. 
Nach Überschreitung der Kanalbrücke, nördlich nächst der Spar- 
schleuse Münster — und zwar zwischen Parzelle Flur 14 Nr. 572/19 usw. 
und Flur 3 Nr. 427/201 usw. — ist die westliche Seite des Parallel= 
weges Flur 3 Nr. 421/101 usw. bis zur Einmündung des Privat- 
wegs zwischen den Grundstücken Flur 3 Nr. 383/99 und 382/96 die 
Grenze. Die südliche Seite des vorgenannten Privatwegs zwischen 
den Parzellen Flur 3 Nr. 382/96, 87, 84, 83, 82 und 368/790 
einerseits und den Grundstücken 438/132, 131, 354/130, 365/80, 
310/80, 120, 119, 250/117, 97, 98 und 383/99 andererseits bildet 
die Fortsetzung der neuen Stadtgrenze. 
Die Gebäude des Gutes Hacklenburg (Meckmann) und die des 
Kötters Vechtrup verbleiben der Restgemeinde Mauritz. 
Hieran anschließend ist ebenfalls die südliche Seite des Weges 
Flur 3 Nr. 277/0. 53 und der Parzelle Flur 3 Nr. 219/8 und weiter 
bis zum nördlich zunächst gelegenen Bahnübergange die östliche Seite 
des Bahnkörpers der Eisenbahn Münster—Rheine als Grenze vereinbart. 
Als Fortsetzung gilt die südliche Seite des Bahnüberganges, die 
Grenze zwischen den Parzellen Flur 3 Nr. 225/11, 224/10 und 9) 
die westliche Seite des Weges zwischen den Grundstücken Flur 3 
Nr. 225/11 und 2 und endlich die südliche Seite des Weges zum 
Gute Nevinghoff (nördliche Seite der Parzellen Flur 3 Nr. 270/1 
und 2). 
d) Im Westen wird die bisherige Grenze zwischen den Gemeinden 
Münster Stadt, Uberwasser und Mauritz und zwar bis zur Ein- 
mündung des obengenannten Privatwegs zum Gute Nevinghoff bei- 
behalten. 
5 1. ç 
Die Stadtgemeinde Münster und der vorerwähnte Teil der Gemeinde 
Mauritz werden miteinander vereinigt zu einer einzigen unter ein und derselben 
Verwaltung stehenden Stadtgemeinde Münster. Es werden alle Einwohner des 
erweiterten Stadtbezirkes, soweit nicht nachstehend etwas Abweichendes bestimmt 
ist, hinsichtlich aller Rechte und Pflichten, welche mit der Gemeindeangehörigkeit 
verknüpft sind, sowie rücksichtlich der Benutzung der beiderseitigen Gemeindeanstalten 
einander gleichgestellt. 
2. 
Die Stadt verpflichtet sich, in dem erweiterten Stadtbezirke die städtische 
Gemeindegrundsteuer nicht vor Ablauf von 30 Jahren zur Einführung zu bringen, 
vielmehr es bei der staatlichen Grund= und Gebäudesteuerveranlagung zu belassen.
	        
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