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Das hieran anschließende Gebiet zwischen dem Dortmund-
Emshäfen-Kanal und der Münster-Osnabrücker Eisenbahn wird be-
grenzt: eine kurze Strecke durch die südöstliche Seite des vorgenannten
Bahnkörpers und dann durch die nördliche Grenze der Parzellen
Flur 14 Nr. 277/18, 556/%% 19 und 55 5// 19.
Nach Überschreitung der Kanalbrücke, nördlich nächst der Spar-
schleuse Münster — und zwar zwischen Parzelle Flur 14 Nr. 572/19 usw.
und Flur 3 Nr. 427/201 usw. — ist die westliche Seite des Parallel=
weges Flur 3 Nr. 421/101 usw. bis zur Einmündung des Privat-
wegs zwischen den Grundstücken Flur 3 Nr. 383/99 und 382/96 die
Grenze. Die südliche Seite des vorgenannten Privatwegs zwischen
den Parzellen Flur 3 Nr. 382/96, 87, 84, 83, 82 und 368/790
einerseits und den Grundstücken 438/132, 131, 354/130, 365/80,
310/80, 120, 119, 250/117, 97, 98 und 383/99 andererseits bildet
die Fortsetzung der neuen Stadtgrenze.
Die Gebäude des Gutes Hacklenburg (Meckmann) und die des
Kötters Vechtrup verbleiben der Restgemeinde Mauritz.
Hieran anschließend ist ebenfalls die südliche Seite des Weges
Flur 3 Nr. 277/0. 53 und der Parzelle Flur 3 Nr. 219/8 und weiter
bis zum nördlich zunächst gelegenen Bahnübergange die östliche Seite
des Bahnkörpers der Eisenbahn Münster—Rheine als Grenze vereinbart.
Als Fortsetzung gilt die südliche Seite des Bahnüberganges, die
Grenze zwischen den Parzellen Flur 3 Nr. 225/11, 224/10 und 9)
die westliche Seite des Weges zwischen den Grundstücken Flur 3
Nr. 225/11 und 2 und endlich die südliche Seite des Weges zum
Gute Nevinghoff (nördliche Seite der Parzellen Flur 3 Nr. 270/1
und 2).
d) Im Westen wird die bisherige Grenze zwischen den Gemeinden
Münster Stadt, Uberwasser und Mauritz und zwar bis zur Ein-
mündung des obengenannten Privatwegs zum Gute Nevinghoff bei-
behalten.
5 1. ç
Die Stadtgemeinde Münster und der vorerwähnte Teil der Gemeinde
Mauritz werden miteinander vereinigt zu einer einzigen unter ein und derselben
Verwaltung stehenden Stadtgemeinde Münster. Es werden alle Einwohner des
erweiterten Stadtbezirkes, soweit nicht nachstehend etwas Abweichendes bestimmt
ist, hinsichtlich aller Rechte und Pflichten, welche mit der Gemeindeangehörigkeit
verknüpft sind, sowie rücksichtlich der Benutzung der beiderseitigen Gemeindeanstalten
einander gleichgestellt.
2.
Die Stadt verpflichtet sich, in dem erweiterten Stadtbezirke die städtische
Gemeindegrundsteuer nicht vor Ablauf von 30 Jahren zur Einführung zu bringen,
vielmehr es bei der staatlichen Grund= und Gebäudesteuerveranlagung zu belassen.