Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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Ausgenommen von dieser Bestimmung wird derjenige Teil des erweiterten 
Bezirkes, welcher unmittelbar an die bisherige Stadt angrenzt und dessen kataster- 
mäßige Abgrenzung nach Vereinbarung der berufenen Vertreter beider Gemeinden 
erfolgt ist. 
3. 
Der schwarze Weg, nämlich die Mondstraße von der Wolbecker Chaussee 
bis zur Warendorfer Chaussee und die Burgstraße von der Warendorfer Chaussee 
bis zur Einmundung in die Dingstiege bilden die östliche Grenze zwischen der 
Stadt Münster und der Landgemeinde Mauritz und verbleiben der Gemeinde 
Mauritz. Die Stadt Münster soll jedoch verpflichtet sein, die Hälfte der der 
Gemeinde Mauritz jährlich entstehenden Unterhaltungskosten an diesen beiden 
Wegen der Gemeinde Mauritz zu erstatten. 
84. 
Für den Ausbau der Chaussee Münster-Schiffahrt hat die Gemeinde 
Mauritz noch eine Bauschuld von 28 446 Mark 31 Pf. abzutragen. Die Stadt- 
gemeinde Münster verpflichtet sich, den auf den erweiterten Bezirk nach Straßen- 
länge berechneten Anteil an dieser Schuld mit 3 624 Mark 05 Pf., geschrieben: 
„Dreitausendsechshundertundvierundzwanzig Mark 05 Pfennig"“ der Gemeinde 
Mauritz zu erstatten. 
5. 
Die Stadt-= beziehungsweise Schulgemeinde Münster übernimmt die auf der 
Schule Neu-Werse noch lastende Bauschuld von 5 844 Mark 27 Pf., geschrieben: 
„Fünftausendachthundertvierundvierzig Mark 27 Pfennig“ und verpflichtet sich, die 
Kinder aus der Bauerschaft Laer gegen Entrichtung eines jährlichen Schulgeldes 
von 10 (zehn) Mark für das Kind zur Schule Neu-Werse in der Kolonie zu- 
zulassen. Die Stadt= beziehungsweise Schulgemeinde Münster soll berechtigt sein, das 
Verhältnis des gastweisen Schulbesuchs mit dreijähriger Kündigungsfrist zu lösen, 
muß aber dann der Gemeinde Muuritz eine einmalige Abfindungssumme von 
3 000 (dreitausend) Mark zahlen. 
86. 
Als Entschädigung für die in dem einzugemeindenden Bezirke liegende 
Pleisterschule zahlt die Stadt Münster im Falle der zukünftigen Auseinander— 
setzung 3 000 Mark, wörtlich: „Dreitausend Mark“ für den Bauplatz und dazu 
die tatsächlich erwachsenen Baukosten, welche hiermit vertraglich auf 16 176 (sechs- 
zehntausendeinhundertundsechsundsiebenzig) Mark festgesetzt werden. Die auf der 
Schule lastenden Schulden behält die Gemeinde Mauritz. Die Stadt= beziehungsweise 
Sch ulgemeinde Munster verpflichtet sich, die Schulkinder des bisherigen Schul= 
bezirkes auch demnächst in der Pleisterschule zu belassen gegen Zahlung eines die 
Selbstkosten nicht übersteigenden Schulgeldes, welches im Streitfalle von der 
Königlichen Regierung, Abteilung für Küchen- und Schulwesen, festgesetzt wird. 
Die Vertragschließenden behalten sich vor, dieses gastweise Schulverhältnis mit 
dreijähriger Kundigung gegen die oben festgesetzte Entschädigung aufzulösen.
	        
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