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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 13. —
(Xr. 10437.) Verordnung über die Aufnahme von Taxen durch die Ortsgerichte in den
Oberlandesgerichtsbezirken Frankfurt und Cassel. Vom 8. April 1903.
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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des Artikels 127 des Preußischen Gesetzes über die freiwillige
Gerichtsbarkeit vom 21. September 1899 (Gesetz= Samml. S. 249), was folgt:
1.
In dem Oberlandesgerichtsbezirke Frankfurt und in den vormals Groß-
herzoglich Hessischen Gebietsteilen des Oberlandesgerichtsbezirkes Cassel wird den
auf Grund der Verordnung vom 20. Dezember 1899 (Gesetz Samml. S. 640)
errichteten Ortsgerichten die Aufnahme von Taren übertragen.
§& 2.
Taren von Grundstücken und von solchen Berechtigungen, für welche die
sich auf Grundstücke beziehenden gesetzlichen Vorschriften gelten, werden von dem
Ortsgerichtsvorsteher und zwei Gerichtsmännern aufgenommen. Das Gleiche gilt
für die Taxen von Werterhöhungen und Wertverminderungen, welche ein Grund-
stück oder eine Berechtigung der bezeichneten Art erfahren hat.
Auf Taxen von Früchten, die von dem Boden noch nicht getrennt sind,
sowie von Werterhöhungen und Wertverminderungen an solchen Früchten finden
die Bestimmungen des § 3 Anwendung.
83.
Taxen beweglicher Sachen sowie sonstige, nicht unter den 9§2 Abs. 1
fallende Taxen werden von dem Ortsgerichtsvorsteher und einem Gerichtsmann
aufgenommen.
Auf Antrag, oder wenn das Amtsgericht bei der Erteilung eines Tar-
auftrags dies anordnet, soll ein zweiter Gerichtsmann zur Mitwirkung zugezogen
werden.
Gesetz= Samml. 1903. (Nr. 10197v.) 22
Ausgegeben zu Berlin den 28. April 1903.