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Bei der Erteilung eines Auftrags kann das Amtsgericht anordnen, daß
die Taxe durch den Vorsteher allein oder durch einen oder zwei bestimmte oder
von dem Vorsteher zu bezeichnende Gerichtsmänner aufgenommen werde.
84.
Für die Aufnahme von Taxen, die sowohl Gegenstände der im 5 2 Abs. 1
bezeichneten Art, als andere Sachen umfassen, bestimmt sich die Besetzung des
Ortsgerichts nach dem 8 2 Abs. 1.
85.
Für Taxen, die von dem Ortsgerichte, bevor das Grundbuch als angelegt
anzusehen ist, in Mitwirkung bei der Führung der öffentlichen Bücher über die
Rechtsverhältnisse an Grundstücken aufgenommen werden, bestimmt sich die
Besetzung des Ortsgerichts nach den bisherigen Vorschriften.
86.
Für diejenigen Gemeinden, für welche die Aufnahme von Taxen den Orts-
gerichten übertragen ist # 1), wird die Zuständigkeit der bisherigen Ortsbehörden
zur Aufnahme von Taxen aufgehoben.
87.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1903 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 8. April 1903.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. Schönstedt. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz.
Studt. Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. Frhr. v. Hammerstein.
Möller. Budde.
Redigiert im Bureau des Staatsministerinms.
Berlin, gedruckt in der Rrichsdruckerei.