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nach erfolgter Zustimmung der Generalversammlung der Aktionäre der vor-
genannten Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag abgeschlossen worden:
§ 1.
Die Marienburg-Mlawkaer Eisenbahngesellschaft tritt an den Preußischen
Staat ihr gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen mit allen ihr zu-
stehenden Rechten und obliegenden Verpflichtungen zu vollem Eigentum ab. Es
gehen daher außer den Bahnanlagen nebst Zubehör, den Dienstwohngebäuden
und Dispositionsgrundstücken sämtliche Fonds der Gesellschaft, die Materialien=
bestände, die Betriebsmittel sowie alle dem Marienburg-Mlawkaer Eisenbahn-
unternehmen zustehenden Rechte und Gerechtigkeiten ohne irgend welche Ausnahme
auf den Preußischen Staat über.
82.
Der für die Abtretung dieser Rechte (F 1) vom Staate zu zahlende Kauf—
preis beträgt 17 120 000 Mark.
Außerdem übernimmt der Staat alle Schulden der Marienburg-Mlawkaer
Eisenbahngesellschaft als Selbstschuldner.
3.
Mit dem ersten des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrags folgenden
Nonats erfolgt die Auflösung der Marienburg-Mlawkaer Eisenbahngesellschaft.
Die Liquidation wird für Rechnung des Staates von dem Präsidenten
der Königlichen Eisenbahndirektion in Danzig bewirkt.
84.
Der Staat ist verpflichtet, vom Tage der Auflösung der Gesellschaft an,
den Inhabern von Aktien der Marienburg-Mlawkaer Eisenbahngesellschaft gegen
Abtretung ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zugehörigen
Talons und Dividendenscheinen für das Jahr 1903 und folgende eine Abfindung
anzubieten und zwar:
a) für je fünf Stammaktien zu je 600 Mark Staatsschuldverschreibungen
der 3 prozentigen konsolidierten Anleihe zum Nennwerte von zweitausend-
vierhundert Mark mit Zinsscheinen für die Zeit vom 1. Januar 1903
sowie eine bare Zuzahlung von 8/10 Mark für jede Aktie;
b) für je fünf Stammprioritätsaktien zu je 600 Mark Staatsschuld-
verschreibungen der dreiprozentigen konsolidierten Anleihe zum Nennwerte
von viertausend Mark nüt Zinsscheinen für die Zeit vom 1. Januar
1903 sowie eine bare Zuzahlung von 2 Mark für jede Aktie.
Der Staat wird in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär der Ge-
sellschaft und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das
statutarische Stimmrecht aus.
Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens 14 Tage vor dem
Beginne des Umtausches in den Gesellschaftsblättern. Dieselbe ist sechsmal in