Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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Zwischenräumen von wenigstens einem Monate zu wiederholen. Zu dem Um- 
tausche wird der Staat eine Frist von einem Jahre bewilligen. 
5. 
Der Staat ist verpflichtet, ein Jahr nach erfolgter Auflösung der Ge- 
sellschaft der mit der Liquidation beauftragten Behörde den Kaufpreis für die 
Abtretung des Unternehmens (5 2) unter Anrechnung des auf die umgetauschten 
Aktien entfallenden Betrags (§ 4) behufs statutenmäßiger Verteilung an die 
Inhaber der Aktien zur Verfügung zu stellen. 
Gleichzeitig sind die Inhaber der Aktien durch die Gesellschaftsblätter auf- 
zufordern, binnen einer Frist von 3 Monaten ihre Aktien an die Gesellschafts- 
kasse gegen Empfangnahme ihres Anteils an dem Kaufpreis abzuliefern. 
Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen 
Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt, 
daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die 
Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Ausschlußurteils erfolgen darf. 
86. 
Die Ubergabe des Kaufobjekts wird am ersten des zweiten auf die Perfektion 
dieses Vertrags folgenden Monats bewirkt. Es soll jedoch bereits vom 1. Jannar 
1903 ab die Verwaltung und der Betrieb des Marienburg-Mlawkaer Eisenbahn- 
unternehmens für Rechnung des Staates erfolgen, so daß also die Einkünfte der 
Bahn schon von diesem Tage ab dem Staate zufallen. 
Die Marienburg-Mlawkaer Eisenbahngesellschaft, welche in der Zwischenzeit 
die Verwaltung im Interesse des Staates in bisheriger Weise durch ihre Ver- 
waltungsorgane führen läßt, wird sich folgeweise in allen wichtigen Angelegen- 
heiten der vorgängigen Zustimmung des Ministers der öffentlichen Arbeiten 
versichern. » 
Die Gesellschaft verpflichtet sich, alsbald nach der Ubergabe des Kauf- 
objekts das noch Erforderliche zur Ubertragung des Gesellschaftseigentums an den 
Staat zu veranlassen. Behufs der erforderlichen Ubertragung des Grundeigentums 
auf denselben soll derjenige Beamte der Marienburg-Mlawkaer Eisenbahn- 
gesellschaft zur Abgabe der Auflassungserklärung beziehungsweise zur Eigentums- 
übertragung ermächtigt sein, welchen in jedem einzelnen Falle der Königliche 
Eisenbahnkommissar zu Posen benennen wird. 
87. 
Sofern die für das Betriebsjahr 1902 auf die Stammprioritätsaktien und 
Stammaktien zu zahlende Dividende zur Zeit der Auflösung der Gesellschaft noch 
nicht festgestellt sein sollte, wird dieselbe in bisheriger statutmäßiger Weise fest— 
gestellt. Auf die Dividendenscheine späterer Betriebsjahre wird, da die Gesellschaft 
inzwischen in die Liquidation eingetreten ist, eine Dividende nicht mehr gezahlt.
	        
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