Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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Der Staat wird in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär der Gesellschaft 
und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das statutarische 
Stimmrecht aus. 
Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens 14 Tage vor dem 
Beginne des Umtausches in den Gesellschaftsblättern. Dieselbe ist sechsmal in 
Zwischenräumen von wenigstens einem Monate zu wiederholen. Zu dem Um- 
tausche wird der Staat eine Frist von einem Jahre bewilligen. 
5. 
Der Staat ist verpflichtet, ein Jahr nach erfolgter Auflösung der Ge— 
sellschaft der mit der Liquidation beauftragten Behörde den Kaufpreis für die 
Abtretung des Unternehmens (9 2) unter Anrechnung des auf die umgetauschten 
Aktien (§ 4) entfallenden Liquidationsbetrags behufs statutmäßiger Verteilung 
an die Inhaber der Aktien zur Verfügung zu stellen. 
Gleichzeitig sind die Inhaber der Aktien durch die Gesellschaftsblätter auf- 
zufordern, binnen einer Frist von 3 Monaten ihre Aktien an die Gesellschafts- 
kasse gegen Empfangnahme ihres Anteils an dem Kaufpreis abzuliefern. 
Die nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen 
Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt, 
daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die 
Aktien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Ausschlußurteils erfolgen darf. 
86. 
Die Ubergabe des Kaufobjekts wird am ersten des zweiten auf die Perfektion 
dieses Vertrags folgenden Monats bewirkt. Es soll jedoch bereits vom 1. April 
1903 ab die Verwaltung und der Betrieb des Stargard-Cüstriner Eisenbahn- 
unternehmens für Rechnung des Staates erfolgen, so daß also die Einkunfte 
der Bahn schon von diesem Tage ab dem Staate zufallen. 
Die Stargard-Cüstriner Eisenbahngesellschaft, welche in der Zwischenzeit 
die Verwaltung im Interesse des Staates in bisheriger Weise durch ihre Ver- 
waltungsorgane führen läßt, wird sich folgeweise in allen wichtigen Angelegenheiten 
der vorgängigen Zustimmung des Ministers der öffentlichen Arbeiten versichern. 
Die Gesellschaft verpflichtet sich, alsbald nach der Übergabe des Kauf- 
objekts das noch Erforderliche zur Ubertragung des Gesellschaftseigentums an den 
Staat zu veranlassen. Behufs der erforderlichen Ubertragung des Grundeigentums 
auf den Staat soll derjenige Beamte der Stargard-Cüstriner Eisenbahngesellschaft 
zur Abgabe der Auflassungserklärung beziehungsweise zur Eigentumsübertragung 
ermächtigt sein, welchen in jedem einzelnen Falle der Königliche Eisenbahn- 
kommissar in Posen benennen wird. 
6# V. 
Sofern die für das Betriebsjahr 1902 03 auf die Stammaktien beziehungs- 
weise Prioritätsstammaktien zu schlende Dividende zur Zeit der Auflösung der
	        
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