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Gesellschaft noch nicht festgestellt sein sollte, wird dieselbe in bisheriger statuten—
mäßiger Weise festgestellt. Auf die Gewinnanteilscheine späterer Betriebsjahre
wird, da die Gesellschaft inzwischen in die Liquidation eingetreten ist, eine Divi—
dende nicht mehr gezahlt.
In bezug auf die Verwaltung des Unternehmens bis zum Zeitpunkte des
Uberganges desselben auf den Staat verbleibt es bei den bestehenden Bestimmungen
des Statuts.
Der Aufsichtsrat hat das Interesse der Stargard-Cüstriner Eisenbahn-
gesellschaft gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses Ver-
trags handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Bis zur Beendigung der Ligquidation der Gesellschaft wird der Aufsichtsrat
alljährlich in bisheriger statutmäßiger Weise gewählt.
Die den Mitgliedern des Aufsichtsrats nach § 32 des Gesellschaftsvertrags
zustehende Vergütung wird zum letzten Male für das auf die Auflösung der
Gesellschaft folgende volle Geschäftsjahr gezahlt. Die Höhe dieser Vergütung
wird für die Jahre, für welche eine solche zu zahlen ist, auf denjenigen Betrag
festgesetzt, welcher für das Jahr 1901/02 nach Maßgabe der bisherigen Grund=
sätze gewährt worden ist. Sofern nach Ablauf des auf die Auflösung der Ge-
sellschaft folgenden Jahres die Auflösung des Aufsichtsrats, die mit der Beendigung
des Liquidationsrerfahrens zu erfolgen hat, noch nicht eingeleitet sein sollte, werden
den Mitgliedern des Aufsichtsrats für die spätere Zeit ihrer Tätigkeit nur die
baren Auslagen erstattet.
88.
Das gesamte Beamten- und Dienstpersonal der Stargard-Cüstriner Eisen-
bahngesellschaft, mit Ausnahme der zeitigen Mitglieder des Gesellschaftsvorstandes,
tritt mit dem Ubergange des Unternehmens auf den Staat in den Dienst der
Königlichen Verwaltung über, welche die mit jenem Personale zur Zeit des Uber-
ganges bestehenden Verträge zu erfüllen hat.
Die Beamtenpensions= und Unterstützungskasse der Stargard-Cüstriner
Eisenbahn bleibt nach dem betreffenden Reglement bestehen, insoweit nicht im
Einverständnisse mit der zuständigen Kassenvertretung eine anderweitige Regelung
stattfindet.
Der Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kasse sowie in bezug
auf die Kranken-, Alters= und Invaliditätsversicherung der Arbeiter von der
Stargard-Cüstriner Eisenbahngesellschaft übernommenen Verbindlichkeiten ein. Die
reglementsmäßigen Rechte der Gesellschaft werden künftig durch die zur Ver-
waltung der Stargard-Cüstriner Eisenbahn eingesetzte Königliche Behörde ausgeübt.
Die zeitigen Mitglieder der Direktion erhalten im Falle der Aufgabe der
ihnen vertragsmäßig zustehenden Bezüge bei dem Ubergange der Verwaltung des
Stargard-Cüstriner Eisenbahnunternehmens auf den Staat eine einmalige bare
Abfindung. Diese Abfindung soll für sämtliche Direltionemitglieder zusammen-
genommen den Betrag von 340 000 Mark nicht übersteigen. Der vorbezeichnete
Betrag ermäßigt sich, sofern ein Abkommen wegen des Ubertritts der einzelnen
Gesetz- Samml. 1903. (Nr. 10440.) 26