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Mitglieder in den Staatseisenbahndienst geschlossen werden sollte, um die darin
zu vereinbarenden Beträge.
9.
Seitens der Königlichen Staatsregierung wird die verfassungsmäßige Ge-
nehmigung sobald als tunlich herbeigeführt werden.
Dieses Abkommen wird binfällig, wenn diese Genehmigung nicht bis zum
1. Juli 1904 erlangt worden ist.
10.
Die Bestimmungen dieses Vertrags sollen nach dessen Perfektion für die
Stargard-Cüstriner Eisenbahngesellschaft die Geltung statutarischer Bestimmungen
haben, so daß also dieser Vertrag als Nachtrag zum Gesellschaftsstatut anzusehen ist.
S II.
Die Kosten dieses Vertrags einschließlich der nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen zu entrichtenden Stempelsteuer übernimmt der Preußische Staat.
Berlin, den 30. Januar 1903.
(L. S.) Teßmar, (L. S.) Ottendorff,
Geheimer Ober.Regierungsrat. Geheimer Finauzrat.
Soldin, den 10. Februar 1903.
Die Direktion der Stargard-Cüstriner Eisenbahngesellschaft.
(L. S.) C. Reiche. G. Jacobi.
Anerkannt zum gerichtlichen Protokolle de lato Soldin, den 10. Februar 1903.
—
Anlage 4.
Dertrag,
betreffend
den Ubergang des Kiel-Eckernförde-Flensburger Eisenbahnunternehmens
auf den Staat.
□D
mwisehen der Königlichen Staatsregierung, vertreten durch den Geheimen Ober-
Niegierungsrat Teßmar als Kommissar des Ministers der öffentlichen Arbeiten
und den Geheimen Finanzrat Ottendorff als Kommissar des Finanzministers,
einerseits und der Direktion der Kiel-Eckernförde-Flensburger Eisenbahngesellschaft