Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

— 142 — 
vor dem Beginne des Umtausches in den Gesellschaftsblättern. Dieselbe ist sechsmal 
in Zwischenräumen von wenigstens einem Monate zu wiederholen. Zu dem 
Umtausche wird der Staat eine Frist von einem Jahre bewilligen. 
85. 
« Der Staat ist verpflichtet, ein Jahr nach erfolgter Auflösung der Gesell— 
schaft der mit der Liquidation beauftragten Behörde den Kaufpreis für die Ab— 
tretung des Unternehmens (I 2) unter Anrechnung des auf die umgetauschten 
Aktien entfallenden Betrags (§ 4) behufs statutmäßiger Verteilung an die In- 
haber der Aktien zur Verfügung zu stellen. 
Gleichzeitig sind die Inhaber der Aktien durch die Gesellschaftsblätter auf- 
zufordern, binnen einer Frist von drei Monaten ihre Aktien an die Gesellschafts- 
kasse gegen Empfangnahme ihres Anteils an dem Kaufpreis abzuliefern. Die 
nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen Beträge 
werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstelle eingezahlt, daß 
die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund eines die Aktien 
für kraftlos erklärenden rechtskraftigen Ausschlußurteils erfolgen darf. 
86. 
Die Ubergabe des Kaufobjekts wird am ersten des zweiten auf die Perfektion 
dieses Vertrags folgenden Monats bewirkt. Es soll jedoch bereits vom 1. April 1903 
ab die Verwaltung und der Betrieb des Kiel-Eckernförde - Flensburger Eisenbahn— 
unternehmens für Rechnung des Staates erfolgen, so daß also die Einkünfte der 
Bahn schon von diesem Tage ab dem Staate zufallen. 
Die Kiel-Eckernförde-Flensburger Eisenbahngesellschaft, welche in der 
Zwischenzeit die Verwaltung im Interesse des Staates in bisheriger Weise durch 
ihre Verwaltungsorgane führen läßt, wird sich folgeweise in allen wichtigen An— 
gelegenheiten der vorgängigen Zustimmung des Ministers der öffentlichen Ar- 
beiten versichern. » 
Die Gesellschaft verpflichtet sich, alsbald nach der Ubergabe des Kaufobjekts 
das noch Erforderliche zur Ubertragung des Gesellschaftseigentums an den Staat 
zu veranlassen. Behufs der erforderlichen Ubertragung des Grundeigentums auf 
den Staat soll derjenige Beamte der Kiel-Eckernförde-Flensburger Eisenbahn- 
gesellschaft zur Abgabe der Auflassungserklärung ermächtigt sein, welchen in jedem 
einzelnen Falle der Königliche Eisenbahnkommissar in Altona benennen wird. 
87T. 
Sofern die für das Betriebsjahr 1902/03 auf die Stammaktien und 
Prioritäts-Stammaktien zu zahlende Dividende zur Zeit der Auflösung der Ge- 
sellschaft noch nicht festgestellt sein sollte, wird dieselbe in bisheriger statuten- 
maßiger Weise festgestellt. 
Auf die Dividendenscheine späterer Betriebsjahre wird, da die Gesellschaft 
inzwischen in die Liquidation eingetreten ist, eine Dividende nicht mehr gezahlt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.