Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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In bezug auf die Verwaltung des Unternehmens bis zum Zeitpunkte des 
Überganges desselben auf den Staat verbleibt es bei den bestehenden Be- 
stimmungen des Statuts. 
Der Aufsichtsrat hat das Interesse der Kiel-Eckernförde-Flensburger Eisen- 
bahngesellschaft gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses 
Vertrags handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. 
Bis zur Beendigung der Liquidation der Gesellschaft wird der Aufsichtsrat 
alljährlich in biseheriger statutenmäßiger Weise gewählt. Die Auflösung des Auf- 
sichtsrats hat mit der Beendigung des biguidationsverfahrens zu erfolgen. Den 
Mitgliedern des Aufsichtsrats werden für die Zeit ihrer Tätigkeit in Gemäßheit 
des § 32 des Gesellschaftsvertrags außer der Erstattung der baren Reisekosten 
nur Tagegelder für die Sitzungstage in der bisherigen Weise gewährt. 
88. 
Das gesamte Beamten= und Dienstpersonal der Kiel-Eckernförde-Flens- 
burger Eisenbahngesellschaft mit Ausnahme der zeitigen Mitglieder der Gesellschafts- 
direktion, tritt mit dem Ubergange des Unternehmens auf den Staat in den 
Dienst der Königlichen Verwaltung über, welche die mit jenem BPersonale zur 
Zeit des Uberganges bestehenden Verträge zu erfüllen hat. 
Die Beamten-Pensions= und Unterstützungskasse der Kiel. Eckernförde- 
Flensburger Eisenbahn bleibt nach dem betreffenden Reglement bestehen, insoweit 
nicht im Einverständnisse mit der zuständigen Kassenvertretung eine anderweite 
Regelung stattfindet. 
Der Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kasse sowie in bezug 
auf die Kranken-, Alters= und Invaliditätsversicherung der Arbeiter von der 
Kiel-Eckernförde-Flensburger Eisenbahngesellschaft übernommenen Verbindlichkeiten 
ein. Die reglementsmäßigen Rechte der Gesellschaft werden künftig durch die 
zur Verwaltung der Kiel-Eckernförde-Flensburger Eisenbahn eingesetzte Königliche 
Behörde ausgeübt. 
Die zeitigen besoldeten Mitglieder der Direktion erhalten im Falle der 
Aufgabe der ihnen vertragsmäßig zustehenden Bezüge bei dem Ubergange der 
Verwaltung des Kiel-Eckernförde-Flensburger Eisenbahnunternehmens auf den 
Staat eine einmalige bare Abfindung von 320 000 Mark. Der vorbezeichnete 
Betrag ermäßigt sich, insofern ein Abkommen wegen des Ubertritts der einzelnen 
Mitglieder in den Staatseisenbahndienst geschlossen werden sollte, um die darin 
zu vereinbarenden Beträge. 
9. 
Seitens der Königlichen Staatsregierung wird die verfassungsmäßige Ge- 
nehmigung sobald als tunlich herbeigeführt werden. 
Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn diese Genehmigung nicht bis zum 
1. Juli 1904 erlangt worden ist. 
10. 
Die Bestimmungen dieses Vertrags sollen nach dessen Perfektion für die 
Kiel-Eckernförde-Flensburger Eisenbahngesellschaft die Geltung statutarischer Be-
	        
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