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In bezug auf die Verwaltung des Unternehmens bis zum Zeitpunkte des
Überganges desselben auf den Staat verbleibt es bei den bestehenden Be-
stimmungen des Statuts.
Der Aufsichtsrat hat das Interesse der Kiel-Eckernförde-Flensburger Eisen-
bahngesellschaft gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses
Vertrags handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
Bis zur Beendigung der Liquidation der Gesellschaft wird der Aufsichtsrat
alljährlich in biseheriger statutenmäßiger Weise gewählt. Die Auflösung des Auf-
sichtsrats hat mit der Beendigung des biguidationsverfahrens zu erfolgen. Den
Mitgliedern des Aufsichtsrats werden für die Zeit ihrer Tätigkeit in Gemäßheit
des § 32 des Gesellschaftsvertrags außer der Erstattung der baren Reisekosten
nur Tagegelder für die Sitzungstage in der bisherigen Weise gewährt.
88.
Das gesamte Beamten= und Dienstpersonal der Kiel-Eckernförde-Flens-
burger Eisenbahngesellschaft mit Ausnahme der zeitigen Mitglieder der Gesellschafts-
direktion, tritt mit dem Ubergange des Unternehmens auf den Staat in den
Dienst der Königlichen Verwaltung über, welche die mit jenem BPersonale zur
Zeit des Uberganges bestehenden Verträge zu erfüllen hat.
Die Beamten-Pensions= und Unterstützungskasse der Kiel. Eckernförde-
Flensburger Eisenbahn bleibt nach dem betreffenden Reglement bestehen, insoweit
nicht im Einverständnisse mit der zuständigen Kassenvertretung eine anderweite
Regelung stattfindet.
Der Staat tritt in alle rücksichtlich der erwähnten Kasse sowie in bezug
auf die Kranken-, Alters= und Invaliditätsversicherung der Arbeiter von der
Kiel-Eckernförde-Flensburger Eisenbahngesellschaft übernommenen Verbindlichkeiten
ein. Die reglementsmäßigen Rechte der Gesellschaft werden künftig durch die
zur Verwaltung der Kiel-Eckernförde-Flensburger Eisenbahn eingesetzte Königliche
Behörde ausgeübt.
Die zeitigen besoldeten Mitglieder der Direktion erhalten im Falle der
Aufgabe der ihnen vertragsmäßig zustehenden Bezüge bei dem Ubergange der
Verwaltung des Kiel-Eckernförde-Flensburger Eisenbahnunternehmens auf den
Staat eine einmalige bare Abfindung von 320 000 Mark. Der vorbezeichnete
Betrag ermäßigt sich, insofern ein Abkommen wegen des Ubertritts der einzelnen
Mitglieder in den Staatseisenbahndienst geschlossen werden sollte, um die darin
zu vereinbarenden Beträge.
9.
Seitens der Königlichen Staatsregierung wird die verfassungsmäßige Ge-
nehmigung sobald als tunlich herbeigeführt werden.
Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn diese Genehmigung nicht bis zum
1. Juli 1904 erlangt worden ist.
10.
Die Bestimmungen dieses Vertrags sollen nach dessen Perfektion für die
Kiel-Eckernförde-Flensburger Eisenbahngesellschaft die Geltung statutarischer Be-