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zu Grunderwerbungen behufs Vorbereitung derartiger Erweiterungen
im Falle eines nicht vorherzusehenden Bedürfnisses der Staatsbahnen
bei zu erwartender Verkehrssteigerung;
2. zur Ausgleichung eines rechnungsmäßigen Minderüberschusses der Eisen—
bahnverwaltung, insoweit derselbe nicht durch einen etwaigen Uberschuß
im gesamten übrigen Staatshaushalte gedeckt wird;
3. zur Verstärkung der Deckungsmittel im Staatshaushalts-Etat behufs
angemessener Ausgestaltung des Extraordinariums der Eisenbahnver-
waltung nach näherer Bestimmung des jeweiligen Staatshaushalts-
Etats.
" 3 b.
Der Ausgleichsfonds wird von dem Finanzminister verwaltet.
Die Einnahmen und Ausgaben des Ausgleichsfonds sind in einer Anlage
zur Ubersicht von den Staats-Einnahmen und Ausgaben jedes Etatsjahrs nach-
zuweisen.
Uber die Verwendung des Dispositionsfonds (§ 3a unter 1) ist jedes Jahr
nach dem Schlusse des Etatsjahrs dem Landtage Rechenschaft zu geben.
3c.
Die Verwendung des Ausgleichsfonds zu den im & za unter Ziffer 1
und 3 bezeichneten Zwecken erfolgt durch den Finanzminister und den Minister
der öffentlichen Arbeiten.
Im übrigen wird die Ausführung des Gesetzes dem Finanzminister
übertragen.
Artikel II.
Für die im §9 Za unter 1 bezeichneten Zwecke werden einmalig 30 000 000
Mark bereitgestellt.
Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Beschaffung der hierzu erforder-
lichen Mittel Staatsschuldverschreibungen auszugeben.
Artikel III.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchem Kurse die Schuld-
verschreibungen verausgabt werden sollen (Artikel II), bestimmt der Finanzminister.
Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die
Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Konsolidation
preußischer Staatsanleihen, (Gesetz= Samml. S. 1197) und des Gesetzes vom
8. März 1897, betreffend die Tilgung von Staatsschulden, (Gesetz-Samml.
S. 43) zur Anwendung.