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Artikel IV.
Dieses Gesetz tritt mit dem Etatsjahre 1903 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Rom, den 3. Mai 1903.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. Schönstedt. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz.
Studt. Frhr. v. Rheinbaben. Frhr. v. Hammerstein. Möller. Budde.
(Nr. 10443.) Gesetz, betreffend die Erweiterung und Vervollständigung des Staatseisenbahn-
netzes und die weitere Beteiligung des Staates an dem Unternehmen der
Altdamm -Kolberger Eisenbahngesellschaft und an dem Baue von Klein-
bahnen. Vom 18. Mai 1903.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie,
was folgt:
§ 1.
Die Staatsregierung wird ermächtigt:
I. zur Herstellung von Eisenbahnen und zur Beschaffung der
für diese erforderlichen Betriebsmittel, und zwar:
a) zum Bau einer Haupteisenbahn von Saarbrücken nach Bous
die Summe . . . . . . .. .. . . . .. . . . . . . .. 13 877000/%0% Mark,
b) zum Bau von Nebeneisenbahnen:
1. von Lötzen nach Angerburg die Summe
rvvooon — 3 030 O000%
2. von Mohrungen nach Liebemühl (Österode
i. Ostpr.) die Summe von . . . ... . . ... 2 380 000,00
3. von Schlachta nach Skurz (Schmentauy) die
Summe . ..... .. . . .. . ... ... ... 2 450 000000
4. von Vandsburg nach Flatow die Summe
vdooooooo ... .. . . . . . 2700000,0
Seite. . .. 24 437 000)00 Mark
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