Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

— 167 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
  
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushalts-Etat für das Etatsjahr 
1903 und die Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1903 wegen Ergänzung der Einnahmen des 
erwähnten Staatshaushalts-Etats, S. 167. — Verordnung, betreffend die anderweite Regelung 
der Angelegenheiten der Verwaltung der direkten Steuern und der Domänen= und Forstverwaltung 
bei der Regierung in Posen, S. 172. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Befugnisse des 
Regierungspräsidenten in Potsdam hinsichtlich der märkischen Wasserstraßen, S. 172. — Aller- 
höchster Erlaß, betreffend die Befugnisse des Regierungspräsidenten in Potsdam und der Mi- 
nisterial- Baukommission in Berlin hinsichtlich der märkischen Wasserstraßen, S. 173. — Aller- 
höchster Erlaß, betreffend Bau und Betrieb der in dem Gesetze vom 18. Mai d. J. vorgesehenen 
neuen Eisenbahnen, S. 178. 
  
(Jr. 10447.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaushalts-Etat 
für das Etatsjahr 1903 und die Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1903 
(Gesetz Samml. S. 65) wegen Ergänzung der Einnahmen des erwähnten 
Staatshaushalts-Etats. Vom 25. Mai 1903. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ec. 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
SI. 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Staatshaushalts- 
Etat für das Etatsjahr 1903 wird in Einnahme auf 5 813 637 Mark 20 Pf. 
und in Ausgabe (dauernd) auf ..... ... . . . .. . . .. 5 813637 20 
festgestellt und tritt dem Staatshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1903 hinzu. 
2. 
Die Betriebsetats der Marienburg-Mlawkaer, Altdamm -Kolberger, 
Stargard-Cüstriner, Kiel-Eckernförde-Flensburger und Dortmund-Gronau- 
Enscheder Eisenbahn sowie der Ostpreußischen Südbahn für die Zeit vom 1. Januar 
1903 bis Ende März 1904 beziehungsweise für das Etatsjahr 1903 dienen 
der Ober-Rechnungskammer als Grundlage für die Prüfung der Rechnungen der 
Bahnen und für die Aufstellung der an den Landtag zu erstattenden Bemerkungen. 
Gesetz= Samml. 1903. (Nr. 10447—10451.) 31 
Ausgegeben zu Berlin den 9. Juni 1903.
	        
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