Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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(Nr. 10448.) Verordnung, betreffend die anderwejte Regelung der Angelegenheiten der Ver— 
waltung der direkten Steuern und der Domänen= und Forstverwaltung bei 
der Regierung in Posen. Vom 19. Mai 1903. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #c. 
verordnen hierdurch) was folgt. 
1. 
Bei der Finanzabteilung der Regierung in Posen wird die Verwaltung 
der direkten Steuern einerseits und die der Domänen und Forsten andererseits 
unter die Leitung je eines besonderen und für seinen Geschäftskreis verantwort- 
lichen Dirigenten gestellt. 
82. 
Der Finanzminister, der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten 
und der Minister des Innern sind mit der Ausführung dieser Verordnung 
beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Urville, den 19. Mai 1903. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bülow. Schönstedt. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. Studt. 
Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. Frhr. v. Hammerstein. Möller. 
  
  
(Nr. 10449.) Allerhöchster Erlaß vom 3. November 1902, betreffend die Befugnisse des Re- 
A gierungspräsidenten in Potsdam hinsichtlich der märkischen Wasserstraßen. 
uf Ihren Bericht vom 24. Oktober d. J. will Ich genehmigen, daß die bisher 
von dem Regierungspräsidenten in Magdeburg auf dem Ihle= und Plauerkanal 
und die von der Ministerial-Baukommission und dem Polizeipräsidenten zu Berlin 
auf dem außerhalb Berlins westlich der Plötzenseer Schleusen belegenen Teile des 
Berlin-Spandauer Schiffahrtskanals, sowie die seither schon von dem Regierungs- 
präsidenten zu Potsdam auf den im Regierungsbezirke Frankfurt a. O. liegenden 
Wasserstraßen geführte Verwaltung der Strombau= sowie der Strom-, Schif- 
fahrts= und Hafenpolizei-Angelegenheiten dem Regierungspräsidenten in Potsdam 
übertragen wird. 
Neues Palais, den 3. November 1902. 
Wilhelm. 
Frhr. v. Rheinbaben. Frhr. v. Hammmerstein. Möller. 
Budde. v. Podbielski. 
An den Minister der öffentlichen Arbeiten, den Finanzminister, den Minister für 
Landwirtschaft, Domänen und Forsten, den Minister des Innern und den 
Minister für Handel und Gewerbe. 
 
	        
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