Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

— 175 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— — Nr. 19. —. 
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Inhalt: Geseh, betreffend die Bewilligung weiterer Staatsmittel zur Verbesserung der Wohnungsverhält- 
nisse von Arbeitern, die in staatlichen Betrieben beschäftigt sind, und von gering besoldeten Staats- 
beamten, S. 175. — Geseyh, betreffend die Außerkraftsetzung einiger in der Provinz Hessen-Nassau 
geltenden bau- und feuerpolizeilichen Bestimmungen, S. 176. — Allerhöchster Erlaß, betreffend 
UÜbertragung der Verwaltung der auf Grund der Gesetze vom 18. Mai d. J. in das Eigentum des 
Staates übergehenden Eisenbahnen an die bestehenden Eisenbahndirektionen, sowie Ubergang der 
Verwaltung der Strecke Oberhausen — Dorsten von der Eisenbahndirektion in Münster i. W. auf die 
Eisenbahndirektion in Essen a. R., S. 177. 
  
(Nr. 10452.) Gesetz, betreffend die Bewilligung weiterer Staatsmittel zur Verbesserung der 
Wohnungsverhältnisse von Arbeitern, die in staatlichen Betrieben beschäftigt 
sind, und von gering besoldeten Staatsbeamten. Vom 4. Mai 1903. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
1. 
Der Staatsregierung wird ein weiterer Betrag von zwölf Millionen Mark 
zur Verwendung nach Maßgabe des Gesetzes vom 13. August 1895 (Gesetz- 
Samml. S. 521), betreffend die Bewilligung von Staatsmitteln zur Verbesserung 
der Wohnungsverhältnisse von Arbeitern, die in staatlichen Betrieben beschäftigt 
sind, und von gering besoldeten Staatsbeamten, zur Verfügung gestellt. 
2. 
Zur Bereitstellung der im ## 1 gedachten zwölf Millionen Mark ist eine 
Anleihe durch Veräußerung eines entsprechenden Betrags von Schuldverschreibungen 
aufzunehmen. 
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins- 
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld- 
verschreibungen veräußert werden sollen, bestimmt der Finanzminister. 
Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die 
Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetz= Samml. S. 1197) 
und des Gesetzes vom 8. März 1897 (Gesetz= Samml. S. 43) zur Anwendung. 
Eesetz- Samml. 1903. (Nr. 10452—10454) 32 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Juni 1903.
	        
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