Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

— 179 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 20. — 
  
  
Inhalt: Geset, betreffend die Bildung von Gesamtverbänden in der katholischen Kirche, S. 170. — Gesetz, 
betreffend die Bildung kirchlicher Hilfsfonds für neu zu errichtende katholische Pfarrgemeinden, 
S. 182. — Staatsvertrag zwischen Preußen und Lübeck, betreffend die Erhebung von Schiff. 
fahrts - und Floßereiabgaben auf dem Elbe · Travekanal, S. 1834. — Verfügung des Juftiz 
ministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Teil der Bezirke der Amtsgerichte 
Herborn, Idstein, Katzenelnbogen, Königstein, Langenschwalbach, Limburg a. L., Montabaur, Runkel 
und Wallmerodb, S. 188. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch 
die Regierungs- Amtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden rc., S. 180. 
  
(Nr. 10455.) Gesetz, betreffend die Bildung von Gesamtverbänden in der katholischen Kirche. 
Vom 29. Mai 1903. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
I. 
In Ortschaften, welche mehrere unter einem gemeinsamen Pfarramte nicht 
verbundene Kirchengemeinden umfassen, können die im 9 6 dieses Gesetzes be- 
zeichneten Rechte und Pflichten ganz oder teilweise einem Gesamtverband über- 
tragen werden, welcher aus sämtlichen oder einigen Kirchengemeinden der be- 
treffenden Ortschaft, geeignetenfalls unter Einbeziehung angrenzender Kirchen- 
gemeinden, gebildet wird. 
Einem auf Grund dieses Gesetzes gebildeten Verbande können weitere Kirchen- 
gemeinden derselben Ortschaft oder angrenzende angeschlossen werden. 
6#2. 
Die Bildung eines Gesamtverbandes und die Feststellung der ihm nach 
66 zu übertragenden Rechte und Pflichten erfolgt auf Anordnung der bischöf- 
lichen Behörde und bedarf der Zustimmung der beteiligten Kirchengemeinden. 
Die verweigerte Zustimmung von beteiligten Kirchengemeinden kann durch Beschluß 
der bischöflichen Behörde ergänzt werden, falls die Seelenzahl der zustimmenden 
Gemeinden wenigstens die Hälfte der Gesamtseelenzahl des zu bildenden Gesamt- 
verbandes beträgt. 
Gesetz. Samml. 1903. (Nr. 10455—10158.) 33 
Ausgegeben zu Berlin den 22. Juni 1903.
	        
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