Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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88.

Auf  die  Beschlüsse  über  Umlagen  (6  6  Nr.  5)  finden  die  entsprechenden
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  20.  Juni  1875  Anwendung.

Auch  im  übrigen  bewendet  es,  insbesondere  wegen  der  Genehmigung  der
staatlichen  Aufsichtsbehörde  zu  den  Beschlüssen  der  Verbandsvertretungen,  bei  den
Vorschriften  der  9IS  47  bis  54  a.  a.  O.  Die  im  8  50  a.  a.  O.  vorgeschriebene
staatliche  Genehmigung  ist  nicht  erforderlich,  wenn  der  Erwerb  von  Grundeigentum
im  Falle  einer  Zwangsversteigerung  zur  Sicherung  in  das  Grundbuch  eingetragener
Forderungen  erfolgt.
6  9.

Durch  Königliche  Verordnung  werden  diejenigen  Staatsbehörden  bezeichnet,
welche  die  Aufsichtsrechte  des  Staates  den  Gesamtverbänden  gegenüber  auszuüben
aben.

ß  10.

Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird  der  Minister  der  geistlichen  usw.

Angelegenheiten  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Döberitz,  den  29.  Mai  1903.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  Schönstedt.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.  Studt.
v.  Podbielski.  Frhr.  v.  Hammerstein.  Möller.

 

 

(Nr.  10456.)  Gesetz,  betreffend  die  Bildung  kirchlicher  Hilfsfonds  für  neu  zu  errichtende
katholische  Pfarrgemeinden.  Vom  29.  Mai  1903.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:
Artikel  1.

Behufs  Gewährung  von  Beihilfen  an  neu  zu  errichtende  leistungsunfähige
katholische  Pfarrgemeinden,  welche  zur  Aufbringung  von  Zuschüssen  zur  Erreichung
  des  Mindest-Stelleneinkommens  oder  von  Alters=  oder  Ortszulagen  für
die  neu  zu  errichtende  Pfarrstelle  Umlagen  ausschreiben  müssen,  sowie  zur  Gewährung
  von  Beihilfen  zu  Um-,  Erweiterungs=  und  Neubauten  von  Kirchen,
Pfarr=  und  Küsterhäusern)  kann  die  bischöfliche  Behörde  einen  Diözesanhilföfonds
bilden,  für  welchen  alljährlich  eine  Umlage  bis  zu  einem  Prozent  der  von  den
katholischen  Gemeindegliedern  zu  zahlenden  Staatseinkommensteuer  erhoben
werden  darf.