Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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Aus  einem  Diözesanhilfsfonds  können  Beihilfen  zu  den  im  Abs.  1  bezeichneten
  Zwecken  auch  an  Diözesanhilfsfonds  anderer  preußischer  Diözesen  bewilligt
  werden.

Artikel  2.

Die  bischöfliche  Behörde  verwaltet  den  Dihözesanhilfsfonds,  beschließt  über
die  Erhebung  der  Umlage  innerhalb  der  zulässigen  Grenze  und  verteilt  die  Umlage
  durch  eine  Matrikel  auf  die  katholischen  Kirchengemeinden  der  Dihzese.

Artikel  3.

Auf  die  Beiträge  der  Kirchengemeinden  findet  §  53  des  Gesetzes  über  die
Vermögensverwaltung  in  den  katholischen  Kirchengemeinden  vom  20.  Juni  1875
—  Gesetz-Samml.  S.  241  —  Anwendung.

In  den  Gemeinden  werden  die  Beiträge  aus  den  Kirchenkassen,  soweit
diese  dazu  bei  Berücksichtigung  ihrer  übrigen  Verpsichtungen  imstande  sind,  sonst
durch  Umlagen  auf  die  Gemeindeglieder  nach  den  für  Gemeindeumlagen  bestehenden
  Vorschriften  bestritten.

Artikel  4.

Die  Aussicht  des  Staates  über  die  Verwaltung  der  Diözesanhilfsfonds
wird  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  über  die  Aussichtsrechte  des  Staates  bei  der
Vermögensverwaltung  in  den  katholischen  Diözesen  vom  7.  Juni  1876  —  Gesetz-Samml.
  S.  149  —  ausgeübt.  Die  im  92  Nr.  10  a.  a.  O.  vorgesehene  Genehmigung
  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  ist  auch  für  Bewilligungen  im  Sinne
des  Artikels  1  Abs.  2  dieses  Gesetzes  erforderlich.

Sowohl  der  Beschluß  der  bischöflichen  Behörde  über  die  Erhebung  der
Umlage  als  die  Matrikel  bedarf  der  Bestätigung  durch  den  Oberpräsidenten.
Gegen  die  Verfügungen  des  Oberpräsidenten  findet  die  Beschwerde  an  den
Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  statt.

Artikel  5.
Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  werden  der  Minister  der  geistlichen
Angelegenheiten  und  der  Finanzminister  beauftragt.

Artikel  6.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Juli  1903  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Döberitz,  den  29.  Mai  1903.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  Schönstedt.  Gr.  v.  Posadowésky.  v.  Tirpitz.
Studt  v.  Podbielski.  Frh.  v.  Hammerstein.  Möller.

Gugleich  für  den  Finanzminister).