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Aus einem Diözesanhilfsfonds können Beihilfen zu den im Abs. 1 bezeichneten
Zwecken auch an Diözesanhilfsfonds anderer preußischer Diözesen bewilligt
werden.
Artikel 2.
Die bischöfliche Behörde verwaltet den Dihözesanhilfsfonds, beschließt über
die Erhebung der Umlage innerhalb der zulässigen Grenze und verteilt die Umlage
durch eine Matrikel auf die katholischen Kirchengemeinden der Dihzese.
Artikel 3.
Auf die Beiträge der Kirchengemeinden findet § 53 des Gesetzes über die
Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden vom 20. Juni 1875
— Gesetz-Samml. S. 241 — Anwendung.
In den Gemeinden werden die Beiträge aus den Kirchenkassen, soweit
diese dazu bei Berücksichtigung ihrer übrigen Verpsichtungen imstande sind, sonst
durch Umlagen auf die Gemeindeglieder nach den für Gemeindeumlagen bestehenden
Vorschriften bestritten.
Artikel 4.
Die Aussicht des Staates über die Verwaltung der Diözesanhilfsfonds
wird nach Maßgabe des Gesetzes über die Aussichtsrechte des Staates bei der
Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen vom 7. Juni 1876 — Gesetz-Samml.
S. 149 — ausgeübt. Die im 92 Nr. 10 a. a. O. vorgesehene Genehmigung
der staatlichen Aufsichtsbehörde ist auch für Bewilligungen im Sinne
des Artikels 1 Abs. 2 dieses Gesetzes erforderlich.
Sowohl der Beschluß der bischöflichen Behörde über die Erhebung der
Umlage als die Matrikel bedarf der Bestätigung durch den Oberpräsidenten.
Gegen die Verfügungen des Oberpräsidenten findet die Beschwerde an den
Minister der geistlichen Angelegenheiten statt.
Artikel 5.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden der Minister der geistlichen
Angelegenheiten und der Finanzminister beauftragt.
Artikel 6.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1903 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Döberitz, den 29. Mai 1903.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. Schönstedt. Gr. v. Posadowésky. v. Tirpitz.
Studt v. Podbielski. Frh. v. Hammerstein. Möller.
Gugleich für den Finanzminister).