Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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(Nr. 10458.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für 
einen Teil der Bezirke der Amtsgerichte Herborn, Idstein, Katzenelnbogen, 
Königstein, Vangenschwalbach, Limburg a. L., Montabaur, Runkel und 
Wallmerod. Vom 15. Juni 1903. 
A#½# Grund des Artikels 15 der Verordnung, betreffend die Anlegung der Grund- 
bücher im Gebiete des vormaligen Herzogtums Nassau, vom 11. Dezember 1899 
(Gesetz= Samml. S. 595) bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung 
von Rechten behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene Ausschlußfrist 
von sechs Monaten 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Herborn gehörige Gemeinde Hirschberg, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Idstein gehörigen Gemeinden Görs- 
roth, Nieder= und Oberrod, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Katzenelnbogen gehörige Gemeinde 
Rettert, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Königstein gehörige Gemeinde 
Eppstein, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Langenschwalbach gehörige Gemeinde 
Langenschwalbach, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Limburg a. L. gehörige Gemeinde 
inter, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Montabaur gehörige Gemeinde 
Heiligenroth, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Runkel gehörige Gemeinde Wirbelau, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Walmerod gehörige Gemeinde Berod 
am 15. Juli 1903 beginnen soll. 
Berlin, den 15. Juni 1903. 
Der Justizminister. 
Schönstedt. 
  
  
Bekanntmachung. 
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz-Samml. S. 357) 
sind bekannt gemacht: 
1. der Allerhöchste Erlaß vom 13. Juli 1902, betreffend die Verleihung des 
Rechtes zur Chausseegelderhebung usw. an den Kreis Rosenberg für die 
von ihm im Anschluß an die Chaussee von Friedrichswille bis Bischdorfer 
Straßenkrug von dort über Bischdorf bis Kostellitz erbaute Chaussee, durck 
das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Oppeln, Jahrgang 1903 Nr. 22 
S. 166, ausgegeben am 29. Mai 1903)
	        
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