Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

— 189 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— r. 21.—— 
  
  
  
Inhalt: Gesetz wegen Ausdehnung des Gesetzes, betreffend die Ablösung der Reallasten in der Provinj 
Schleswig= Holstein, vom 3. Januar 1873 auf den Kreis Herzogtum Lauenburg, S. 189. — Gesetz, 
betreffend Bebauung und Benutzung ehemaliger Wallgrundstücke in Frankfurt a. M., S. 190. — 
Verordnung, betreffend die Juständigkeit der Verwaltungsgerichte und den Instanzenzug für 
Streitigkeiten, welche nach Vorschriften des Krankenversicherungsgesetzes und des Gesetzes, betreffend 
weitere Abänderungen des Krankenversicherungsgesetzes vom 25. Mai 1903 zu entscheiden sind, S. 191. 
— Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Teil der 
Bezirke der Amtsgerichte Adenau und Düren, S. 192. — Verfügung des Justizministers, betreffend 
die Anlegung des Grundbuchs für einen Teil des Bezirkes des Amtsgerichts Biedenkopf, S. 103. 
— Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amts- 
blätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 103. 
  
(Jr. 10 459.) Gesetz wegen Ausdehnung des Gesetzes, betreffend die Ablösung der Reallasten 
in der Provinz Schleswig-Holstein, vom 3. Januar 1873 (Gesetz-Samml. 
S. 3) auf den Kreis Herzogtum Lauenburg. Vom 29. Mai 1903. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c. 
verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, für 
den Kreis Herzogtum Lauenburg, was folgt: 
Artikel 1. 
Das Gesetz vom 3. Januar 1873, betreffend die Ablösung der Reallasten 
in der Provinz Schleswig-Holstein (Gesetz-Samml. S. 3), wird nebst den hierzu 
ergangenen Abänderungs= und Ergänzungs-Bestimmungen auf den Kreis Herzogtum 
Lauenburg mit der Maßgabe ausgedehnt, daß das an Meiergütern bestehende 
Obereigentum hiermit kraft Gesetzes ohne Entschädigung aufgehoben wird und die 
Ablösung der daraus herrührenden Leistungen nach dem genannten Gesetz unter 
Anwendung des F 43 auf die Tilgung der Ablösungsrente erfolgt. 
Artikel 2. 
Das Gesetz vom 14. August 1872, betreffend die Umwandlung des Meier- 
Erbzins= und Erbpachtverhältnisses in Eigentum und die Ablösung der daraus 
Gesetz. Samml. 1003. (Nr. 10459—10463.) 35 
Ausgegeben zu Berlin den 3. Juli 1903.
	        
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