Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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Die Entschädigungspflicht ist ausgeschlossen, insoweit die auferlegten Be— 
schränkungen nicht hinausgehen: 
a) über allgemeine Beschränkungen, denen das Grundeigentum nach dem 
jeweils geltenden Recht ohne Anspruch auf Entschädigung untergte 
b) über diejenigen Beschränkungen, welche beim Inkrafttreten dieses G 
setzes durch das unter dem Namen „Wallservitut“ bestehende Rechts- 
verhältnis oder einen anderen besonderen Rechtstitel begründet sind. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben zu Frankfurt a. M. im Römer, den 4. Juni 1903. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bülow. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. Studt. 
v. Podbielski. Frhr. v. Hammerstein. Möller 
Gugleich für den Minister der öffentlichen Arbeiten). 
  
— 
(Xr. 10461.) Verordnung, betreffend die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte und den 
Instanzenzug für Streitigkeiten, welche nach Vorschriften des Kranken- 
versicherungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1892 S. 417) und des Gesetzes, be— 
treffend weitere Abänderungen des Krankenversicherungsgesetzes vom 25. Mai 
1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) zu entscheiden sind. Vom 8. Juni 1903. 
Wir Wilh#elm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2#c. 
verordnen auf Grund des Gesetzes vom 27. April 1885 zur Ergänzung des & 7 
des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz- 
Samml. 1885 S. 127), was folgt: 
§5 1. 
Entscheidungen der Aufsichtsbehörde, wodurch ein Vorstandsmitglied, ein 
Rechnungs= oder Kassenführer seines Amtes enthoben wird (Artikel 1, XV des 
Gesetzes, betreffend weitere Abanderuggen des Krankenversicherungsgesetzes vom 
25. Mai 1903 — Reichs-Gesetzbl. S. 233 —) können binnen vier Wochen 
nach der Zustellung durch Klage beim Bezirksausschuß angefochten werden. Gegen 
die Entscheidung des Bezirksausschusses ist nur das Rechtsmittel der Rewvision 
zulässig. 
82. 
In den Fällen des Artikels 1, XVI des Gesetzes, betreffend weitere Ab- 
änderungen des Krankenversicherungsgesetzes, vom 25. Mai 1903 findet gegen 
die Anordnungen der Aussichtsbehörde binnen vier Wochen nach der Zustellung 
die Klage beim Bezirksausschusse statt. Gegen die Entscheidung des Bezirks- 
ausschusses ist nur das Rechtsmittel der Revision zulässig.
	        
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