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83.
Entscheidungen der Aufsichtsbehörde über Streitigkeiten zwischen einem Ver—
band und den beteiligten Kassen (F 58 Abs. 3 des Krankenversicherungsgesetzes
— Reichs-Gesetzbl. 1892 S. 417 —) können binnen vier Wochen nach der
Zustellung durch Klage beim Bezirksausschuß angefochten werden. Gegen die Ent-
scheidung des Bezirksausschusses ist nur das Rechtsmittel der Revision zulässig.
84.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1904 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 8. Juni 1903.
— Wilhelm.
Frhr. v. Hammerstein. Möller.
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(Nr. 10|162.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Teil der Bezirke der Amtsgerichte Adenau und Düren. Vom 24.Juni1903.
Auf Grund der §96 48, 49 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche des
rheinischen Rechtes vom 12. April 1888 Gesetz= Samml. S. 52) und des
Artikels 5 der Verordnung, betreffend das Grundbuchwesen, vom 13. November
1899 (Gesetz= Samml. S. 519) bestimmt der Justizminister, daß die zur An-
meldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene
Ausschlußfrist von sechs Monaten
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Adenau gehörige Gemeinde Gelenberg,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Düren gehörige Gemeinde Kelz
am 1. August 1903 beginnen soll.
Berlin, den 24. Juni 1903.
Der Justizminister.
Schönstedt.