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von Rechten behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene Ausschlußfrist
von sechs Monaten
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Diez gehörige Gemeinde Burgschwalbach,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Dillenburg gehörige Gemeinde
Bergebersbach,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Sankt Goarshaushausen gehörige
Gemeinde Niederwallmenach,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Hadamar gehörige Gemeinde Mühlbach,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Königstein gehörige Gemeinde Ehlhalten,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Montabaur gehörige Gemeinde Otzingen,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Selters gehörige Gemeinde Nordhofen,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Usingen gehörige Gemeinde Dorfweil,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Wallmerod gehörige Gemeinde Obersain,
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Weilburg gehörige Gemeinde Langenbach
am 15. August 1903 beginnen soll.
Ormont-dessus (Schweiz), den 4. Juli 1903.
Der Justizminister.
Schönstedt.
—".-.“.—
(Nr. 10466.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen
Teil des Bezirkes des Amtsgerichts Langenschwalbach. Vom 10. Juli 1903.
Auf Grund des Artikels 15 der Verordnung, betreffend die Anlegung der Grund-
bücher im Gebiete des vormaligen Herzogtums Nassau, vom 11. Dezember 1899
(Gesetz= Samml. S. 595) bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung
von Rechten behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene Ausschlußfrist
von sechs Monaten
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Langenschwalbach gehörige Gemeinde
Langenseifen
am 15. August 1903 beginnen soll.
Die in der Verfügung des Justizministers vom 15. Juni 1903 (Gesetz-
Samml. S. 186) enthaltene Bestimmung der Ausschlußfrist
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Langenschwalbach gehörige Gemeinde
Langenschwalbach
wird zurückgenommen.
Ormont-desas (Schweiz), den 10. Juli 1903.
Der Justizminister.
Schönstedt.
W.