Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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Allerhöchstihren Sektionsrat im k. k. Finanzministerium Dr. Engelbert 
ilz, 
Allerhöchstihren Sektionsrat im k. k. Handelsministerium Dr. Friedrich 
Karminski, 
von welchen nach geschehener Mitteilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer 
Vollmachten unter dem Vorbehalte der Ratifikation der nachstehende Vertrag 
verabredet und abgeschlossen worden ist. 
Artikel I. 
Die Regierungen der im Eingange bezeichneten beiden Staaten sind über- 
eingekommen, eine Eisenbahnverbindung von Friedeberg am QOueis nach Heiners- 
dorf zuzulassen und gegenseitig zu fördern. 
Artikel IH. 
Die Kaiserlich-Königlich Osterreichische Regierung hat rücksichtlich der in 
ihrem Gebiete gelegenen Strecke der im Artikel 1I bezeichneten Eisenbahn unterm 
8. September 1900 die Konzession an den Bezirksausschuß Friedland erteilt. 
Die genannte Regierung wird den Konzessionär anhalten, daß die vollständige 
Ausgestaltung der österreichischen Strecke in dem durch den Anschluß geforderten 
Ausmaße gleichzeitig mit der Bauvollendung der preußischen Strecke erfolgt. 
Die Königlich Preußische Regierung erklärt sich ihrerseits bereit, die auf 
ihrem Gebiete liegende Anschlußstrecke dieser Eisenbahnverbindung von der Reichs- 
grenze bis Friedeberg am Queis auf eigene Rechnung auszuführen, sobald sie 
die gesetzliche Ermächtigung hierzu erhalten haben und die Erfüllung derjenigen 
Bedingungen, von denen der Bau dieser Strecke gesetzlich abhängig gemacht 
werden sollte, sicher gestellt sein wird. Bei Eintritt dieser Voraussetzungen wird 
die Königlich Preußische Regierung der Kaiserlich-Königlich Osterreichischen Re- 
gierung hiervon längstens innerhalb dreier Monate Nachricht geben und den 
Bau der preußischen Strecke derart vorbereiten und fördern, daß dieselbe 
ehetunlichst im Bau vollendet und dem Betrieb übergeben werden kann. 
Artikel II. 
Die spezielle Feststellung der Bahnlinie sowie des gesamten Bauplans 
und der einzelnen Bauentwürfe bleibt jeder der beiden hohen Regierungen für 
ihr Gebiet vorbehalten. 
Nachdem die Feststellung des Punktes, wo die Eisenbahn die Grenze 
überschreitet, bereits durch technische, zu diesem Zwecke abgeordnete Kommissare 
erfolgt ist, genebmigen die beiden hohen vertragschließenden Regierungen die 
diesbezüglich getroffene Vereinbarung. 
Artikel IV. 
Die Eisenbahn soll als Nebenbahn zur Ausführung gelangen und zunächst 
nur mit einem durchgehenden Gleise versehen werden. Sollte späterhin das Be-
	        
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