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Allerhöchstihren Sektionsrat im k. k. Finanzministerium Dr. Engelbert
ilz,
Allerhöchstihren Sektionsrat im k. k. Handelsministerium Dr. Friedrich
Karminski,
von welchen nach geschehener Mitteilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer
Vollmachten unter dem Vorbehalte der Ratifikation der nachstehende Vertrag
verabredet und abgeschlossen worden ist.
Artikel I.
Die Regierungen der im Eingange bezeichneten beiden Staaten sind über-
eingekommen, eine Eisenbahnverbindung von Friedeberg am QOueis nach Heiners-
dorf zuzulassen und gegenseitig zu fördern.
Artikel IH.
Die Kaiserlich-Königlich Osterreichische Regierung hat rücksichtlich der in
ihrem Gebiete gelegenen Strecke der im Artikel 1I bezeichneten Eisenbahn unterm
8. September 1900 die Konzession an den Bezirksausschuß Friedland erteilt.
Die genannte Regierung wird den Konzessionär anhalten, daß die vollständige
Ausgestaltung der österreichischen Strecke in dem durch den Anschluß geforderten
Ausmaße gleichzeitig mit der Bauvollendung der preußischen Strecke erfolgt.
Die Königlich Preußische Regierung erklärt sich ihrerseits bereit, die auf
ihrem Gebiete liegende Anschlußstrecke dieser Eisenbahnverbindung von der Reichs-
grenze bis Friedeberg am Queis auf eigene Rechnung auszuführen, sobald sie
die gesetzliche Ermächtigung hierzu erhalten haben und die Erfüllung derjenigen
Bedingungen, von denen der Bau dieser Strecke gesetzlich abhängig gemacht
werden sollte, sicher gestellt sein wird. Bei Eintritt dieser Voraussetzungen wird
die Königlich Preußische Regierung der Kaiserlich-Königlich Osterreichischen Re-
gierung hiervon längstens innerhalb dreier Monate Nachricht geben und den
Bau der preußischen Strecke derart vorbereiten und fördern, daß dieselbe
ehetunlichst im Bau vollendet und dem Betrieb übergeben werden kann.
Artikel II.
Die spezielle Feststellung der Bahnlinie sowie des gesamten Bauplans
und der einzelnen Bauentwürfe bleibt jeder der beiden hohen Regierungen für
ihr Gebiet vorbehalten.
Nachdem die Feststellung des Punktes, wo die Eisenbahn die Grenze
überschreitet, bereits durch technische, zu diesem Zwecke abgeordnete Kommissare
erfolgt ist, genebmigen die beiden hohen vertragschließenden Regierungen die
diesbezüglich getroffene Vereinbarung.
Artikel IV.
Die Eisenbahn soll als Nebenbahn zur Ausführung gelangen und zunächst
nur mit einem durchgehenden Gleise versehen werden. Sollte späterhin das Be-