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bahngesellschaft im allgemeinen der Herzoglich Braunschweigischen Regierung als
derjenigen, in deren Gebiete die Eisenbahngesellschaft ihren Sitz hat, überlassen.
Auch ist die Königlich Preußische Regierung damit einverstanden, daß die Be-
stimmung über die Dotierung des Reserve= und des Erneuerungsfonds, wobei
jedoch die preußischen Strecken in gleichem Maße, wie die braunschweigischen zu
berücksichtigen sind; sowie die Genehmigung und die Festsetzung der Fahrpläne
und der Tarife auch in Beziehung auf den in Preußen gelegenen Teil der Bahn
seitens der Herzoglich Braunschweigischen Regierung erfolgt, mit der Maßgabe,
daß in den Tarifen für die Strecke in Preußen keine höheren Einheitssätze zur
Anwendung kommen sollen, als für die Strecke in Braunschweig.
Artikel 8.
Der Koöniglich Preußischen Regierung bleibt vorbehalten, den Verkehr
zwischen ihr und der Eisenbahngesellschaft sowie die Handhabung des ihr über
die in Preußen gelegene Bahnstrecke zustehenden Aufsichtsrechts einer Behörde
oder einem besonderen Kommissarius zu übertragen. Diese haben die Be-
ziehungen ihrer Regierung zu der Eisenbahngesellschaft in allen Fällen zu ver-
treten, die nicht zum unmittelbaren Einschreiten der zuständigen königlich preußi-
schen Polizei= oder Gerichtsbehörden geeignet sind.
Die Eisenbahngesellschaft hat sich wegen aller Entschädigungsansprüche,
welche aus Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebs entstehen und gegen
sie geltend gemacht werden möchten, der Gerichtsbarkeit und, insoweit nicht Reichs-
gesetze Platz greifen, den Gesetzen desjenigen Staates zu unterwerfen, auf dessen
Gebiete sie entstanden sind.
Die gegen die Eisenbahngesellschaft rechtskräftig ergehenden Entscheidungen
der königlich preußischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte sollen
ohne weiteres gegen dieselbe ebenso vollstreckbar sein, wie wenn sie ihren Sitz
in Preußen hätte.
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung wird Anordnung treffen, daß
die bescheinigter Zustellung bedürfenden Verfügungen der königlich preußischen
Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte auf deren Ersuchen ohne weiteres
dem Vorstande der Eisenbahngesellschaft durch die zuständige braunschweigische
Behörde zugestellt werden.
Artikel 9.
Jede der Regierungen behält sich vor, die in ihr Gebiet fallende Bahn-
strecke der Besteuerung nach Maßgabe der Landesgesetze, insbesondere der Ent-
richtung einer Eisenbahnabgabe zu unterziehen.
Zu diesem Behufe wird als Anlagekapital oder als Reinertrag der aus
dem Verhältnisse der Länge der in jedes Staatsgebiet fallenden Bahnstrecke zur
Länge der ganzen Bahn sich ergebende Teil des Anlagekapitals oder des jähr-
lichen Reinertrags angenommen. Die Steuererhebung geschieht alljährlich post-
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