Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

— 231 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
— — — — — — DW — - -.-· 
Nr 29. — 
  
Inhalt: Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Tagegelder und Reisekosten der 
Staatsbeamten, S. 231. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grund. 
buchs für einen Teil des Bezirkes des Amtsgerichte Gladenbach, S. 215. — Verfügung des 
Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Teil des Bezirfes des Amte- 
gerichts Gladenbach, S. 245. — Bekanntmachung der nach dem Gesebe vom 10. April 1872 
durch die Regierungs-Amtsblätter veroffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 216. 
  
(Fr. 10478.) Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Tagegelder und Reise- 
kosten der Staatsbeamten. Vom 11. November 1903. 
Gor Artikel IV des Gesetzes vom 21. Juni 1897 (Gesetz-Samml. S. 199) 
bestimmt das Staatsministerium unter Aufhebung der entgegenstehenden Vor- 
schriften folgendes: 
A. Begriff und Ausgangsort einer Dienstreise. 
1. Bei einer vom Wobnort angetretenen Dienstreise gilt als Ausgangsort 
der dienstliche Wohnort des Beamten. 
Ist das Dienstgeschäft am tatsächlichen, vom dienstlichen verschiedenen 
Wohnorte des Beamten oder in einer geringeren Cntfernung als 2 Kilometer 
vom tatsächlichen Wohnort auszuführen, so bleibt der dienstliche Wobnort außer 
Betracht. Nötigen dienstliche Gründe dazu, die Reise vom dienstlichen Wohnort 
aus anzutreten, so sind die wirklich entstehenden Auslagen zu erstatten, deren 
Belegung vicht erforderlich ist. 
2. Die Gänge eines Beamten zwischen seinem Wohnort und seiner regel- 
mäßigen Dienststätte sind auch dann nicht als Dienstreisen anzusehen, wenn die 
Dienststätte 2 Kilometer oder mehr von der Grenze des Wohnorts entfernt liegt. 
Ordnet die vorgesetzte. Dienstbehörde an, daß der Beamte zur Beschleunigung 
die sich darbietenden regelmäßigen Beförderungsgelegenheiten benutzt, so sind 
die ihm wirklich entstehenden Auslagen zu erstatten, deren Belegung nicht er- 
forderlich ist. 
Gesetz. Samml. 1903. (Nr. 10478—10180.) 44 
Ausgegeben zu Verlin—en 26. NRopember 1903. Oricinal frorn
	        
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