Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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Die gleiche Verpflichtung haben auch die übrigen Beamten, sofern jene 
Züge die dritte Wagenklasse führen. 
7. Die Weiter- oder Rückreise, namentlich bei kürzeren Reisewegen, ist 
nach beendetem Dienstgeschäfte möglichst noch an demselben Tage anzutreten, und 
zwar von den Beamten, welche für Reisen auf Landwegen 60 Pfennig für das 
Kilometer an Reisekosten erhalten, erforderlichenfalls unter Benutzung von Extrapost 
oder Lohnfuhrwerk. 
Hat das Dienstgeschäft oder die Hinreise nebst dem Dienstgeschäfte 7 Stunden 
und darüber in Anspruch genommen, so werden unter kürzeren Reisewegen solche 
verstanden, welche in höchstens 2 Stunden zurückgelegt werden können. 
Abweichungen von der Regel sind in dem Forderungsnachweise zu begründen. 
C. Benutzung von Kleinbahnen. 
1. Als Kleinbahnen gelten die im Reichskursbuch als solche bezeichneten 
Verkehrsmittel. Sie werden in nebenbahnähnliche Kleinbahnen und in Straßen— 
bahnen unterschieden. Ob eine Kleinbahn im Sinne der nachstehenden Be— 
stimmungen als nebenbahnähnliche oder als Straßenbahn anzusehen ist, entscheidet 
im Zweifelsfalle die Angabe im Kursbuche, nötigenfalls der Ressortchef in Ge— 
meinschaft mit dem Finanzminister. 
2. Die Beamten sind verpflichtet, bei ihren Dienstreisen Kleinbahnen zu 
benutzen. 
3. Sie erhalten bei Benutzung von nebenbahnähnlichen Kleinbahnen die- 
selben Reisekosten einschließlich Lu= und Abgangsgebühr, wie bei Benutzung der 
Eisenbahn.") Bei Benutzung von Straßenbahnen werden ihnen dagegen nur die 
wirklich verauslagten Beträge für die Fahrt sowie bis zur Höhe der gesetzmäßigen 
Gebühr auch für Zu= und Abgang erstattet. Eine Belegung ist nicht erforderlich. 
4. Ist für eine Reise, die mit einer Kleinbahn hätte zurückgelegt werden 
können, ein Fuhrwerk, eine Eisenbahn oder ein Schiff benutzt, so ist die etwa 
höhere Entschädigung hierfür dann zu gewähren, wenn die Benutzung der Klein- 
bahn im Interesse einer angemessenen Erledigung der Reise ungeeignet gewesen ist. 
Als Fälle dieser Art gelten: 
à) wenn durch die Benutzung eines anderen Beförderungsmittels als der 
Kleinbahn eine erhebliche, im dienstlichen Interesse liegende Zeitersparnis 
erzielt wird; 
b) wenn dadurch eine zweckmäßigere Zeiteinteilung hinsichtlich der zu er- 
ledigenden auswärtigen Dienstgeschäfte ermöglicht wird; 
Tc) wenn die Kleinbahn sich zur Beförderung notwendig mitzuführenden 
Gepäcks nicht eignet; 
  
*) Wo diese Ausführungsbestimmungen von Eisenbahnen oder Eisenbahnstationen 
sprechen, sind die nebenbahnähnlichen Kleinbahnen oder deren Anhaltestellen mit inbegriffen, 
soweit sich nicht etwa ein anderes aus der betreffenden Vorschrift ergibt.
	        
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