Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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F. Berechnung der Reisekosten. 
1. Sind nach D Reisekosten zu gewähren, so ist für ihre Berechnung 
bei Eisenbahn= oder Schiffswegen die Entfernung von Eisenbahnstation oder 
Anlegeplatz zu Eisenbahnstation oder Anlegeplatz, bei Landwegen die Entfernung 
von Ortsmitte zu Ortsmitte maßgebend. 
Bestehen in einem Orte mehrere Eisenbahnstationen oder Anlegeplätze, so 
ist der letzte dieser Punkte des Ausgangsorts und der erste des Endorts der 
Berechnung zugrunde zu legen. Nähere Bestimmungen für einzelne Orte bleiben 
vorbehalten. 
Für die Berechnung der Entfernung auf dem Landwege tritt in den 
Fällen zu D 2c und d an die Stelle der Ortsmitte das Wohnhaus des Beamten 
oder der Endpunkt der Dienstreise. 
2. Die Berechnung der Reisekosten erfolgt ohne Rücksicht darauf, welchen 
Weg der Beamte tatsächlich eingeschlagen und welches Beförderungsmittel er 
benutzt hat, nach demjenigen Wege, welcher sich für die Staatskasse unter Mit- 
berücksichtigung des Tagegelderbezugs als der mindest kostspielige darstellt und 
nach dem Zwecke der Reise und den Umständen des besonderen Falles auch von 
den Beamten wirklich hat benutzt werden können. 
Hat der Beamte auf Grund der Bestimmung zu B 6 einen Schnell= oder 
Durchgangszug benutzen müssen, so wird der infolgedessen etwa zurückgelegte 
weitere Weg der Entfernungsberechnung zugrunde gelegt. 
3. Ist nach dem Grundsatze zu 2 im Falle D 1 Abs. 3 dem Forderungs- 
nachweise der Eisenbahn= oder Schiffsweg zugrunde zu legen, so ist die Ent- 
fernung auf 2 Kilometer anzunehmen und nach den gesetzlichen Bestimmungen 
abzurunden. 
4. Bei Reisen, die teils auf der Eisenbahn oder zu Schiff, teils auf dem 
Landwege zurückzulegen sind, werden die Entfernungen für die auf Eisenbahn 
oder Schiff zurückzulegenden Strecken einerseits und die Landwegstrecken anderer- 
seits besonders berechnet und für sich abgerundet, soweit nicht die Vorschriften 
zu II 1 und 2 entgegenstehen. Beträgt eine der nach vorstehendem gesondert zu 
berechnenden Strecken im ganzen weniger als 2 Kilometer, so bleibt sie außer 
Ansatz. Dabei gelten Hin= und Rückreisen als verschiedene Reisen; eine sogenannte 
Rundreise (§ 5 des Gesetzes vom 24. März 1873) als eine Reise. 
5. Für die Feststellung der Entfernungen sind bei Reisen auf Eisenbahnen 
die Angaben des Reichskursbuchs maßgebend. Bei Kleinbahnstrecken) für welche 
die Entfernungen aus dem Reichskursbuche nicht ersichtlich sind, entscheiden die 
von den Kleinbahnunternehmungen bekannt gemachten Fahrpläne oder Entfernungs- 
tafeln, in deren Ermangelung die amtlichen Entfernungskarten (D 3) oder die 
Auskunft der Genehmigungs= und Aufsichtsbehörde (6§ 3, 22 des Gesetzes vom 
28. Juli 1892). 
Bei Reisen auf Schiffen werden der Entfernungsberechnung die Angaben 
der Post= und Eisenbahnkarte des Deutschen Reichs, und wenn die Entfernungen
	        
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