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F. Berechnung der Reisekosten.
1. Sind nach D Reisekosten zu gewähren, so ist für ihre Berechnung
bei Eisenbahn= oder Schiffswegen die Entfernung von Eisenbahnstation oder
Anlegeplatz zu Eisenbahnstation oder Anlegeplatz, bei Landwegen die Entfernung
von Ortsmitte zu Ortsmitte maßgebend.
Bestehen in einem Orte mehrere Eisenbahnstationen oder Anlegeplätze, so
ist der letzte dieser Punkte des Ausgangsorts und der erste des Endorts der
Berechnung zugrunde zu legen. Nähere Bestimmungen für einzelne Orte bleiben
vorbehalten.
Für die Berechnung der Entfernung auf dem Landwege tritt in den
Fällen zu D 2c und d an die Stelle der Ortsmitte das Wohnhaus des Beamten
oder der Endpunkt der Dienstreise.
2. Die Berechnung der Reisekosten erfolgt ohne Rücksicht darauf, welchen
Weg der Beamte tatsächlich eingeschlagen und welches Beförderungsmittel er
benutzt hat, nach demjenigen Wege, welcher sich für die Staatskasse unter Mit-
berücksichtigung des Tagegelderbezugs als der mindest kostspielige darstellt und
nach dem Zwecke der Reise und den Umständen des besonderen Falles auch von
den Beamten wirklich hat benutzt werden können.
Hat der Beamte auf Grund der Bestimmung zu B 6 einen Schnell= oder
Durchgangszug benutzen müssen, so wird der infolgedessen etwa zurückgelegte
weitere Weg der Entfernungsberechnung zugrunde gelegt.
3. Ist nach dem Grundsatze zu 2 im Falle D 1 Abs. 3 dem Forderungs-
nachweise der Eisenbahn= oder Schiffsweg zugrunde zu legen, so ist die Ent-
fernung auf 2 Kilometer anzunehmen und nach den gesetzlichen Bestimmungen
abzurunden.
4. Bei Reisen, die teils auf der Eisenbahn oder zu Schiff, teils auf dem
Landwege zurückzulegen sind, werden die Entfernungen für die auf Eisenbahn
oder Schiff zurückzulegenden Strecken einerseits und die Landwegstrecken anderer-
seits besonders berechnet und für sich abgerundet, soweit nicht die Vorschriften
zu II 1 und 2 entgegenstehen. Beträgt eine der nach vorstehendem gesondert zu
berechnenden Strecken im ganzen weniger als 2 Kilometer, so bleibt sie außer
Ansatz. Dabei gelten Hin= und Rückreisen als verschiedene Reisen; eine sogenannte
Rundreise (§ 5 des Gesetzes vom 24. März 1873) als eine Reise.
5. Für die Feststellung der Entfernungen sind bei Reisen auf Eisenbahnen
die Angaben des Reichskursbuchs maßgebend. Bei Kleinbahnstrecken) für welche
die Entfernungen aus dem Reichskursbuche nicht ersichtlich sind, entscheiden die
von den Kleinbahnunternehmungen bekannt gemachten Fahrpläne oder Entfernungs-
tafeln, in deren Ermangelung die amtlichen Entfernungskarten (D 3) oder die
Auskunft der Genehmigungs= und Aufsichtsbehörde (6§ 3, 22 des Gesetzes vom
28. Juli 1892).
Bei Reisen auf Schiffen werden der Entfernungsberechnung die Angaben
der Post= und Eisenbahnkarte des Deutschen Reichs, und wenn die Entfernungen