Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

— 240 — 
2. Die Zahlung der Reisegebührnisse erfolgt auf Grund des Forderungs- 
nachweises, durch dessen Vollziehung der Beamte die Verantwortung für die 
Richtigkeit der gemachten Angaben übernimmt. Notwendige Erläuterungen über 
die Zahlbarkeit der Gebühren sind in den Nachweis aufzunehmen. Ebenso sind 
entstandene notwendige Auslagen erforderlichenfalls zu begründen und, sofern 
nach vorstehenden Bestimmungen nicht davon abgesehen werden darf, nachzuweisen. 
Der Beginn und die Beendigung der Dienst= oder Versetzungsreise müssen, so- 
fern die Höhe der Vergütung davon abhängt, nach Tag und Stunde genau 
angegeben werden. Bei Erhebung eines Vorschusses ist eine Angabe über seine 
Höhe und die Kasse, aus der er empfangen ist, erforderlich. 
3. Der Forderungsnachweis ist von der zuständigen Dienststelle mit der 
Bescheinigung der Richtigkeit zu versehen, welche das Anerkenntnis der Not- 
wendigkeit der Reise, der geschehenen Ausführung der Dienstgeschäfte sowie der 
Angemessenheit der zu den letzteren verwendeten Zeitdauer und der Richtigkeit der 
angegebenen Dauer überhaupt in sich begreift. 
4. Die Aufstellung des Forderungsnachweises soll nach dem als Anlage 
beigegebenen Muster erfolgen vorbehaltlich der durch besondere Verhältnisse ge- 
botenen Anderungen. 
K. Schlußbestimmungen. 
Dieser Erlaß findet auf die Dienstreisen Anwendung, welche nach dem 
31. Dezember 1903 angetreten werden. 
Bei Reisen im Auslande bleiben seine Bestimmungen insoweit außer An- 
wendung, als dies durch die besonderen Verhältnisse des Auslandes jeweilig ge- 
boten ist. Inwieweit dies zutrifft, entscheidet die die Richtigkeit des Forderungs- 
nachweises bescheinigende Dienststelle. 
Auf Dienstreisen der gesandtschaftlichen und Konsularbeamten finden die 
vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. 
Berlin, den 11. November 1903. 
Königliches Staatsministerium. 
Gr. v. Bülow. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. Studt. 
rhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. Frhr. v. Hammerstein. Möller. 
Budde. v. Einem.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.