Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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Berechnung der Tagegelder und Reisekosten. 
  
Geldbetrag 
Mark. Pei. 
A. Tagegelder, volle, für .... Tage,sie Mar . . . . . . ... 
» ermäßigtc,für............. Tage,je............·.... Mark.......... 
„ 1 ½ fache, fr. mal 24 Stunden, je Mark. · 
B.Reifekvstenfur...·................ Kilometer Eisenbahn, nebenbahnähnliche Klein- # 
bahn oder Schiff, für jedes Kilometer VU. . 
  
» für Kilometer CLandweg, für jedes Kilometer Pf. 
„ für Mitnahme eines Dieners!) auf . Kilometer, für 
jedes Kilometer 5 Pf. .. . .. . .. .. . .. . .. . .. .. . .. .. . . ... 
Zu- und Abgänge zum Satze onn. Markkk . .. . . . .. 1 
C. Auslagen bei Benutzung der Straßenbahn: 
a) für Fahrt ............................................... 
b)betmqu-undVlbqange.................................... 
I 
c) für Mitnahme eines Dieners!) . . . . .. . . . . . . . . . .. . .. .. . . . . . . .. 
i 
DAuslagcnfurquiundAbgainbeimBahnhvfswechfclsowiebeunllbers 
gangezwtschcnEisenbahnundCtmßenbabn......................... 
Zusammen.... 
Auf obigen Betrag habe ich einen Vorschuß von .. Mark aus der Kasse erhalten. 
N, den 
  
(Name und Dienststellung des Rechnungsbeamten.) 
Die Richtigkeit wird bescheinigt. 
Die Kasse wird angewiesen, den vorstehenden Betrag mit nn Mark n. Pf., 
in Worrren í í í í n. zu zahlen und bei Kap. * des 
Etats zu verrechnen. 
N,0ddeennn. 
(Behörde, Unterschrift.) 
QOuittung. 
Betrag erhalten. 
N., den . ......... - 
(Unterschrift.) 
1) Die im Artikel 1 8 1 unter I bis IV des Gesetzes vom 21. Juni 1897 bezeichneten Beamten bei Reisen auf Eisenbahnen, 
Schissen oder Kleiubahnen. 
2) Begründung der Nichtbenutzung der Kleinbahn. 
2) Amtliche Versicherung, daß ein Diener mitgenommen ist. 
  
  
–.
	        
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