J.
J.
II.
— 243 —
Anhang.
Erläuterungen.
Zu D2e.
# 0
4 6
Die Dienstreise wird von dem außerhalb eines Ortes liegenden
Wohnhaus 4 des Beamten nach dem Orte B ausgeführt (2c); dann
werden, da nach den Grundsätzen zu D 1, um den Anspruch auf Tage-
gelder und Reisekosten zu begründen, auch die Entfernung von der
Grenze des Ortes B nach 4 2 Kilometer betragen muß, Tagegelder
und Reisekosten nicht gewährt, wenn diese Entfernung geringer ist als
2 Kilometer, auch wenn die Mitte von B über 2 Kilometer von 4
entfernt ist.
2 1
é. 4
Das gleiche gilt, wenn von dem Wohnorte B aus ein Dienst-
geschäft an der außerhalb eines Ortes liegenden Stelle 4 vorzunehmen
ist (20).
r# r
4 6B
Liegen sowohl das Wohnhaus des Beamten als auch die Stelle
des Dienstgeschäfts außerhalb von Orten, so entscheidet die Entfernung
zwischen diesen beiden Punkten.
Zu II2 und 3.
Klban Lancliceq—
· 0 2
O
. 4 □O
Der Anfangspunkt der Landwegstrecke (Bahnhof B3) und der
Endpunkt C liegen innerhalb je eines Ortes.
Reisekosten für die Landwegstrecke werden gewährt, wenn sowohl
die Entfernung von der Grenze des Ortes # nach der Mitte des Ortes
0, als auch diejenige von der Grenze des Ortes C nach der Mitte des
Ortes B 2 Kilometer betragen (D 1).
Die für die Höhe der Reisekosten maßgebende Entfernung wird,
wenn diese Voraussetzung zutrifft, von Mitte B nach Mitte C be-
rechnet (F1 Abs. 1).
0 Eisenbahn O Lændide9 0
. 4 6 □
Der Anfangspunkt der Landwegstrecke (Bahnhof P) liegt inner-
halb, der Endpunkt C außerhalb eines Ortes.