Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

J. 
J. 
II. 
— 243 — 
Anhang. 
  
  
Erläuterungen. 
Zu D2e. 
# 0 
4 6 
Die Dienstreise wird von dem außerhalb eines Ortes liegenden 
Wohnhaus 4 des Beamten nach dem Orte B ausgeführt (2c); dann 
werden, da nach den Grundsätzen zu D 1, um den Anspruch auf Tage- 
gelder und Reisekosten zu begründen, auch die Entfernung von der 
Grenze des Ortes B nach 4 2 Kilometer betragen muß, Tagegelder 
und Reisekosten nicht gewährt, wenn diese Entfernung geringer ist als 
2 Kilometer, auch wenn die Mitte von B über 2 Kilometer von 4 
entfernt ist. 
2 1 
  
é. 4 
Das gleiche gilt, wenn von dem Wohnorte B aus ein Dienst- 
geschäft an der außerhalb eines Ortes liegenden Stelle 4 vorzunehmen 
ist (20). 
r# r 
  
4 6B 
Liegen sowohl das Wohnhaus des Beamten als auch die Stelle 
des Dienstgeschäfts außerhalb von Orten, so entscheidet die Entfernung 
zwischen diesen beiden Punkten. 
Zu II2 und 3. 
Klban Lancliceq— 
· 0 2 
  
O 
. 4 □O 
Der Anfangspunkt der Landwegstrecke (Bahnhof B3) und der 
Endpunkt C liegen innerhalb je eines Ortes. 
Reisekosten für die Landwegstrecke werden gewährt, wenn sowohl 
die Entfernung von der Grenze des Ortes # nach der Mitte des Ortes 
0, als auch diejenige von der Grenze des Ortes C nach der Mitte des 
Ortes B 2 Kilometer betragen (D 1). 
Die für die Höhe der Reisekosten maßgebende Entfernung wird, 
wenn diese Voraussetzung zutrifft, von Mitte B nach Mitte C be- 
rechnet (F1 Abs. 1). 
0 Eisenbahn O Lændide9 0 
. 4 6 □ 
Der Anfangspunkt der Landwegstrecke (Bahnhof P) liegt inner- 
halb, der Endpunkt C außerhalb eines Ortes.
	        
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