Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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I.  Abbestellung  von  Extraposten.

XIV.  Benützt  ein  im  Orte  befindlicher  Reisender  die  bestellten  Extrapostpferde  nicht,
so  hat  derselbe,  wenn  die  Abbestellung  vor  der  Anspannung  erfolgt,  keine  Entschädigung,
wenn  dagegen  die  Pferde  zur  Zeit  der  Abbestellung  bereits  angespannt  waren,  den  Betrag
  des  bestimmungsmäßigen  Extrapost-,  Wagen=  und  Trinkgeldes  für  fünf  Kilometer,
sowie  die  Bestellgebühr  als  Entschädigung  zu  entrichten.

m.  Entgegensendung  von  Extrapostpferden  und  Wagen.

XV.  Der  Reisende  kann  verlangen,  daß  ihm  auf  langen  oder  sonst  beschwerlichen
Stationen  auf  vorhergegangene  schriftliche  Bestellung  Pferde  und  Wagen  entgegengesandt
und  möglichst  auf  der  Hälfte  des  Weges,  insofern  dort  ein  Unterkommen  zu  finden  ist,
aufgestellt  werden.  Für  die  Beförderung  solcher  Bestellungen  mit  den  Posten  ist  eine
Gebühr  nicht  zu  entrichten.  Die  Bestellung  muß  die  Stunde  enthalten,  zu  welcher  die
Pferde  und  Wagen  auf  dem  Umspannungsorte  bereit  sein  sollen.  Trifft  der  Reisende
später  ein,  so  ist  von  der  siebzehnten  Viertelstunde  an  das  bestimmungsmäßige  Wartegeld
zu  bezahlen.

XVI.  Für  entgegengesandte  Extraposten  wird  erhoben:

1)  Das  bestimmungsmäßige  Extrapost-,  Wagen-  und  Trinkgeld,
a.  wenn  die  Entfernung  von  einem  Pferdewechsel  zum  anderen  15  Kilometer
oder  mehr  beträgt,  nach  der  wirklichen  Entfernung,
b.  wenn  solche  weniger  als  15  Kilometer  beträgt,  nach  dem  Satze  für  15
Kilometer,
2)  die  einfache  Bestellgebühr,  welche  von  der  Postanstalt  am  Stations-Abgangsorte
  der  Extrapost  zu  berechnen  ist.
Fir  das  Hinsenden  der  ledigen  Pferde  und  Wagen  wird,  wenn  mit  denselben  die  Fahrt
nach  derjenigen  Station,  wohin  die  Pferde  gehören,  zurückgelegt  wird,  keine  Vergütung
gezahlt.  Geht  aber  die  Fahrt  nach  irgend  einem  anderen  Orte,  gleichviel,  ob  auf  einer
Poststraße  oder  außerhalb  derselben,  so  müssen  entrichtet  werden:
1)  für  das  Hinsenden  der  ledigen  Pferde  und  Wagen  von  der  Station  bis  zum
Orte  der  Abfahrt  die  Hälfte  des  bestimmungsmäßigen  Extrapost-,  Wagen=  und
Trinkgeldes  nach  der  wirklichen  Entfernung,