Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

— 251 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
N. 31. 
  
  
Juhalt: 
Urkunde, betreffend die Stiftung einer Denkmünze zur Erinnerung an das hundertjährige Bestehen 
früherer Königlich Hannoverscher Truppenteile, S. 231. — Bekauntmachung der nach dem 
Gesetze vom 10 April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, 
Urkunden 2c., S. 252. 
  
(Nr. 10484.) Urkunde, betreffend die Stiftung einer Denkmünze zur Erinnerung an das 
hundertjährige Bestehen früherer Königlich Hannoverscher Truppenteile. Vom 
19. Dezember 1903. 
Wir Wilhelm j von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
haben beschlossen, zur Erinnerung an das hundertjährige Bestehen früherer Königlich 
Hannoverscher Truppenteile eine Denkmünze — Hannoversche Jubiläums--Denk- 
münze — zu stiften und bestimmen darüber wie folgt: 
1. 
Die Denkmünze besteht aus Bronze eroberter Geschütze. Die Vorder- 
seite zeigt das Abbild der Waterloosäule in Hannover, die Rüczkseite 
trägt den durch Unsere Order vom 24. Januar 1899 festgesetzten 
Stiftungstag und den Tag der Jubelfeier. Die Denkmünze wird am 
Bande des Allgemeinen Ehrenzeichens auf der linken Brust getragen 
und folgt an der Ordensschnalle unmittelbar hinter der Kaiser Wilhelm- 
Erinnerungsmedaille. 
Die Denkmünze erhalten alle Teilnehmer an der betreffenden Jubel- 
feier, welche früher in der Hannoverschen Armee und zwar in den- 
jenigen Truppenteilen gedient haben, die durch Unsere Order vom 
24. Januar 1899 als Stamm der jubilierenden Preußischen Truppen 
bestimmt sind. 
Ausgeschlossen von der Verleihung sind diejenigen unter Ziffer 2 ge- 
nannten Personen, welche am Tage der betreffenden Jubelfeier unter 
der Wirkung von Ehrenstrafen stehen. 
4. Die für den Verlust von Orden und Ehrenzeichen gegebenen Bestim- 
mungen gelten auch für diese Denkmünze. 
Gesetz= Samml. 1903. (Nr. 10184.) 47 
Ausgegeben zu Berlin den 19. Dezember 1903.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.