Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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für die zum Bezirke des Amtsgerichts Herborn gehörige Gemeinde Waldaubach, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Hochheim gehörige Gemeinde Massenheim, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Idstein gehörige Gemeinde Niedernhausen, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Langenschwalbach gehörige Gemeinde 
Niedermeilingen, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Selters gehörige Gemeinde Marien- 
rachdorf, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Usingen gehörige Gemeinde 
Wilhelmsdorf, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Wallmerod gehörige Gemeinde Weroth 
am 1. März 1903 beginnen soll. 
Berlin, den 14. Januar 1903. 
Der Justizminister. 
Schönstedt. 
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(Nr. 10415.) Bekanntmachung des Justizministers, betreffend die Bezirke, für die während 
des Kalenderjahrs 1902 die Anlegung des Grundbuchs erfolgt ist, sowie 
die Bezirke, für welche das Grundbuch auch in Ansehung der von der An- 
legung ursprünglich ausgenommenen Grundstücke als angelegt gilt. Vom 
20. Januar 1903. 
Ga#s Artikel 36 Abs. 1 der Verordnung, betreffend das Grundbuchwesen, 
vom 13. November 1899 (Gesetz= Samml. S. 519) wird zur öffentlichen Kenntnis 
gebracht, daß während des Kalenderjahrs 1902 auf Grund des Artikels 14 der 
Verordnung die Anlegung des Grundbuchs für die aus der Anlage ersichtlichen 
Grundbuchbezirke und Anlegungsbezirke durch die dabei angegebenen Amtsblätter 
bekannt gemacht worden ist. 
Zugleich wird gemäß Artikel 36 Abs. 2 der Verordnung zur öffentlichen 
Kenntnis gebracht, daß in den Grundbuchbezirken, für welche nach der Bekannt- 
machung des Justizministers vom 26. Januar 1901 (Gesetz Samml. S. 13) die 
Anlegung des Grundbuchs während des Kalenderjahrs 1900 erfolgt ist, das 
Grundbuch nach Artikel 15 Abs. 2 der Verordnung auch in Ansehung der 
von der Anlegung ursprünglich ausgenommenen Grundstücke als angelegt gilt, 
selbst wenn sie ein Blatt noch nicht erhalten haben. 
Berlin, den 20. Januar 1903. 
Der Justizminister. 
Schönstedt.
	        
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