Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

Bemerkungen. 
1. Angefangene Erhebungsseinheiten gelten als voll. 
Die Abgabenbeträge werden auf volle 10 Pfennig nach oben abgerundet. 
Die Verteilung der Güter auf die Tarifklassen ergibt sich aus dem 
anliegenden Verzeichnisse. 
Dieser Tarif tritt am 1. Januar 1903 in Kraft. Mit demselben Tage 
verlieren die bisherigen Tarife für die Schleusen an der Saale und 
Unstrut ihre Geltung. 
  
Gehört zum Staatsvertrage zwischen Preußen und Anhalt über die Er- 
hebung der Schiffahrts= und Flößereiabgaben auf der Saale vom 21. Oktober 1902. 
Peters. Bonnenberg. Höffgen. Medicus. Lange. 
  
Tarif 
für 
die Schiffahrtsabgaben auf der Saale. 
  
Es is zu zahlen 
II. 
III. 
IV. 
I. von den in Schiffen beförderten Gütern für jede Tonne zu 1000 Kilo- 
gramm bei jedesmaliger Durchfahrung der Schleuse zu Bernburg in 
Güterklasse 1 5 Pfennig, II 4 Pfennig, III 3 Pfennig und IV 2 Pfennig, 
mindestens aber die nach II vom leeren Schiffe zu entrichtende Abgabe; 
von leeren Schiffen bei jedesmaliger Durchfahrung der vorstehend genannten 
Schleuse für jede Tonne ihrer Tragfähigkeit 0): Pfennig) 
von Schleppdampfern und Kettendampfern ohne Anhang bei jedesmaliger 
Durchfahrung der vorstehend genannten Schleuse 1 Mark; 
von Personenfahrzeugen bei jedesmaliger Durchfahrung der vorstehbend 
genannten Schleuse — sofern mindestens ein Fahrgast befördert wird — 
für den Kopf der polizeilich zugelassenen Hochstzahl von Jahrgästen 
0,5 Pfennig. 
Wird kein Fahrgast befördert, so ist die Abgabe nach Tarifabschnitt II 
zu entrichten;
	        
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