Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

Bemerkungen.

1.  Angefangene  Erhebungsseinheiten  gelten  als  voll.

Die  Abgabenbeträge  werden  auf  volle  10  Pfennig  nach  oben  abgerundet.

Die  Verteilung  der  Güter  auf  die  Tarifklassen  ergibt  sich  aus  dem

anliegenden  Verzeichnisse.

Dieser  Tarif  tritt  am  1.  Januar  1903  in  Kraft.  Mit  demselben  Tage
verlieren  die  bisherigen  Tarife  für  die  Schleusen  an  der  Saale  und
Unstrut  ihre  Geltung.

 

Gehört  zum  Staatsvertrage  zwischen  Preußen  und  Anhalt  über  die  Erhebung

  der  Schiffahrts=  und  Flößereiabgaben  auf  der  Saale  vom  21.  Oktober  1902.

Peters.  Bonnenberg.  Höffgen.  Medicus.  Lange.

 

Tarif

für

die  Schiffahrtsabgaben  auf  der  Saale.

 

Es  is  zu  zahlen

II.

III.

IV.

I.  von  den  in  Schiffen  beförderten  Gütern  für  jede  Tonne  zu  1000  Kilogramm

  bei  jedesmaliger  Durchfahrung  der  Schleuse  zu  Bernburg  in
Güterklasse  1  5  Pfennig,  II  4  Pfennig,  III  3  Pfennig  und  IV  2  Pfennig,
mindestens  aber  die  nach  II  vom  leeren  Schiffe  zu  entrichtende  Abgabe;
von  leeren  Schiffen  bei  jedesmaliger  Durchfahrung  der  vorstehend  genannten
Schleuse  für  jede  Tonne  ihrer  Tragfähigkeit  0):  Pfennig)
von  Schleppdampfern  und  Kettendampfern  ohne  Anhang  bei  jedesmaliger
Durchfahrung  der  vorstehend  genannten  Schleuse  1  Mark;
von  Personenfahrzeugen  bei  jedesmaliger  Durchfahrung  der  vorstehbend
genannten  Schleuse  —  sofern  mindestens  ein  Fahrgast  befördert  wird  —
für  den  Kopf  der  polizeilich  zugelassenen  Hochstzahl  von  Jahrgästen
0,5  Pfennig.

Wird  kein  Fahrgast  befördert,  so  ist  die  Abgabe  nach  Tarifabschnitt  II
zu  entrichten;