Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

Thomasschlacken, Walkhaare, 
Ton, # Wegebaumaterial, 
Tonsteine, Weinhefendünger, 
Torf, Wergabfälle, 
X Snn +§:5 " « 
Torfmehl, Torfstreu, Torfziegel, Wurzeln von Bäumen usw., 
Traß, Ziegel, 
Treber, Ziegelmehl, Ziegelsinter, Ziegelsteine, 
Viehsalz, Zuckerrüben. 
Gehört zum Staatsvertrage zwischen Preußen und Anhalt über die Er— 
hebung der Schiffabrts= und Flößereiabgaben auf der Saale vom 21. Oktober 1902. 
Peters. Bonnenberg. Höffgen. Medicus. Lange. 
  
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifiziert worden und die Auswechselung 
der Ratifikationsurkunden hat stattgefunden. 
  
—. —— — — — 
(Xr. 10418.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für die 
Bergwerke im Bezirke bes Amtsgerichts Vöhl. Vom 12. Februar 1903. 
Auf Grund der 99 26, 27, 39, 62 des Gesetzes, betreffend das Grundbuch- 
wesen und die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Gebiete 
der vormals freien Stadt Frankfurt sowie den vormals Großherzoglich Hessischen 
und Landgräflich Hessischen Gebietsteilen der Provinz Hessen-Nassau, vom 
19. August 1895 (Gesetz= Samml. S. 481) und des Artikels 5 der Verordnung, 
katressend das Grundbuchwesen, vom 13. November 1899 (Gesetz-Samml. 
S. 519) bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung von Ansprüchen 
behufs Eintragung in das Grundbuch vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs 
Monaten 
für sämtliche vor dem 1. Oktober 1895 verliehenen im Bezirke des Amts- 
gerichts Vöhl belegenen Bergwerke 
am 15. März 1903 beginnen soll. 
Verlin, den 12. Februar 1903. 
Der Justizminister. 
Schönstedt 
  
Redigiert im Bureau des des Staatsminister iums. 
Verlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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