Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 7. —
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(Nr. 10426.) Gesetz, betreffend die Anderung von Amtsgerichtsbezirken. Vom 31. März 1903.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags Unserer Monarchie,
was folgt:
1.
In Abänderung der Verordnung vom 5. Juli 1879 (Gesetz= Samml.
S. 393) werden zugelegt:
1. die Gemeindebezirke Düssin, Kucklow und Polchow im Kreise Cammin,
unter Abtrennung von dem Amtsgerichte zu Wollin, dem Amtsgerichte
zu Cammin;
2. der Gemeindebezirk Charlottenthal im Kreise Lublinitz, unter Abtrennung
von dem Amtsgerichte zu Lublinitz, dem Amtsgerichte zu Guttentag;
3. der Gemeindebezirk Stederdorf im Kreise Peine, unter Abtrennung von
dem Amtsgerichte zu Meinersen, dem Amtsgerichte zu Peine.
82.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1903 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 31. März 1903.
(I. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. Schönstedt. v. Goßler. Gr. v. Posadoweky. v. Tirpitz.
Studt. Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. Frhr. v. Hammerstein.
Möller. Budde.
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Gesetz= Samml. 1903. (Nr. 10426.) 9
Ausge ben zu Berlin den 31. März 1903.