Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

finden  die  Bestimmungen  des  §&  4  Abs.  1  und  2  und  des  §&  6  des  Gesetzes
vom  28.  September  1866  (Gesetz  Samml.  S.  607)  Anwendung.

84.
Die  bis  zur  gesetzlichen  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  (6  1)  und
der  Anlage  dazu  (9  2)  innerhalb  der  Grenzen  derselben  geleisteten  Ausgaben
werden  hiermit  nachträglich  genehmigt.

5.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin  im  Schloß,  den  8.  April  1903.

(I.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bülow.  Schönstedt.  v.  Goßler.  Gr.  v.  Posadowsky.  v.  Tirpitz.
Studt.  Frhr.  v.  Rheinbaben.  v.  Podbielski.  Frhr.  v.  Hammerstein.
Möller.  Budde.