finden die Bestimmungen des §& 4 Abs. 1 und 2 und des §& 6 des Gesetzes
vom 28. September 1866 (Gesetz Samml. S. 607) Anwendung.
84.
Die bis zur gesetzlichen Feststellung des Staatshaushalts-Etats (6 1) und
der Anlage dazu (9 2) innerhalb der Grenzen derselben geleisteten Ausgaben
werden hiermit nachträglich genehmigt.
5.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 8. April 1903.
(I. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. Schönstedt. v. Goßler. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz.
Studt. Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. Frhr. v. Hammerstein.
Möller. Budde.