Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

Hiernach entfallen auf den jetzigen Stadtbezirk Gelsenkirchen mit 37 040 Ein- 
wohnern 19 Stadtverordnete, auf Bismarck mit 22 020 Einwohnern 11 Stadt- 
verordnete. 
3. Für die Jeit vom 1. Januar 1909 bis 1. Januar 1915 soll — ab- 
gesehen von zweckmäßiger, durch die Stadtverordnetenversammlung zu beschließender 
Abrundung nach oben oder unten — eine Veränderung der Zahl der Stadt- 
verordneten nicht eintreten, und daher dann erneut auf Grund der im November 
1907 stattfindenden Personenstandsaufnahme festgestellt werden, auf wie viele 
Einwohner ein Stadtverordneter und wie viele Stadtverordnete auf jeden Wahl- 
bezirk entfallen. Der Ausgleich hat bei der Wahl im November 1908 zu ge- 
schehen. 
4. Ist die nach Vorstehendem auf einen Wahlbezirk entfallende Zahl der 
Stadtverordneten durch 3 nicht teilbar, so ist, je nachdem der Rest 2 oder 1 
beträgt, entweder von der lI. und III. oder von der II. Wahlabteilung je 1 Stadt- 
verordneter mehr zu wählen, als von der oder den anderen Abteilungen. 
5. Von den zuerst — für die Zeit bis 1. Januar 1909 — zu wählenden 
Stadtverordneten (vgl. 9 5) jeder Abteilung jeden Wahlbezirks scheidet am 1. Januar 
1905 ein Drittel und die etwa über ein Vielfaches von 3 überschießende Zahl, 
am 1. Januar 1907 ein weiteres Drittel aus. Für jede Abteilung wird durch 
das Los bestimmt, wer am 1. Januar 1905 und 1. Januar 1907 auszu- 
scheiden hat. 
Hat ein Wahlbezirk weniger als 9 Stadtverordnete, so wird die Reihen= 
folge des Ausscheidens ebenfalls durch das Los bestimmt. 
Im übrigen regelt sich das Wahlverfahren nach Titel II der Städteordnung 
für die Provinz Westfalen. 
6. Das für die Stadt Gelsenkirchen geltende Ortsstatut vom 28. August 
1902 über die Bildung der Gemeinde-Wählerabteilungen nach dem Maßstabe 
der Zwölftelung erhält Gültigkeit auch für die Gemeinde Bismarck und kommt 
bereits für die ersten Stadtverordnetenwahlen (5 5) zur Anwendung. Die zukünftige 
Stadtverordnetenversammlung soll in Anderung des Statuts nicht behindert sein. 
5. 
Die Wahlen zu der nach §9 4 zu bildenden Stadtverordnetenversammlung 
können schon vor dem Tage der Vereinigung stattfinden. Die hierzu erforder- 
lichen Anordnungen hat der Erste Bürgermeister von Gelsenkirchen, für Bismarck 
im Einvernehmen mit dem Amtmann des Amtes Bismarck zu treffen. 
86. 
1. Der Erste Bürgermeister Machens in Gelsenkirchen — dessen Wahl- 
periode bis zum 1. Mai 1912 läuft — verbleibt an der Spitze der Verwaltung 
der erweiterten Stadtgemeinde. Er bezieht ein Gehalt von 15000 Mark und 
freie Dienstwohnung, deren pensionsfähiger Wert auf 1 500 Mark festgesetzt wird. 
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