Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 13. —
Inhalt: Gesetz, betreffend die Wechselproteststunden, S. 73. — Gesehy, betreffend die Erweiterung des
Stadtkreises Bonn, S. 74. — Gesetz, betreffend die Erweiterung des Stadbtkreises Bochum,
S. 87. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungs-
Amtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 102.
(Nr. 10509.) Gesetz, betreffend die Wechselproteststunden. Vom 1. Juni 1904.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec.
verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags Unserer Monarchie,
was folgt:
J.
Wechselproteste dürfen nur von 9 Uhr Vormittags bis 6 Uhr Abends,
zu einer früheren oder späteren Tageszeit aber nur mit Einwilligung des Pro-
testaten erhoben werden. Die Einwilligung muß ausdrücklich erklärt sein; sie ist
in dem Proteste zu beurkunden. 62
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1904 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, Schloß, den 1. Juni 1904.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bülow. Schönstedt. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. Frhr. v. Hammerstein.
Möller. v. Budde. v. Einem.
Cesetz-Samml. 1904. (Nr. 10509—10511.) 18
Ausgegeben zu Berlin den 9. Juni 1901.